7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 99

daß die von der Wiener Conferenz zu weit getriebene Spionage und Bevor⸗
mundung auf die Gemüther einer enthusiastischen Jugend erbitternd wirkte.
Schlußprotocoll der Wiener Conferenz Art. 41. 44. 45. Nr. 4.
Art. 46—50.) Sehr bemerkenswerth ist, wie Rotteck (Allgem. Staatslehre
39) sich ausspricht: „Der Staat, dessen eigener Zweck in Bereitung der
Mittel zur leichtern Erstrebung aller rechtlich erlaubten menschlichen Zwecke be⸗
steht, kann ohne Widerspruch mit sich selbst gesellschaftlichen Verbindungen zu
Erstrebung mancher und zwar vorzugsweise der edlern Lebenszwecke niemals
hemmend entgegentreten, so lange sie nicht wider das Recht und das Staats-—
wohl streiten. Gleichwohl muß der Staatsgewalt die Befugniß zügeschrieben
werden, von dem Zweck und der Einrichtung einer jeden im Staate bestehenden
oder sich bildenden Gesellschaft Kenntniß zu nehmen und die Errichtung ge⸗
heimer Gesellschaften unbedingt zu verbieten. Sie verlangt mit Recht, daß
ohne ihr Wissen und ohne Unterwerfung unter ihr Gesetz kein Einzelner in
ihrem Gebiete verweile. Gesammtpersönlichkeiten oder Gesellschaften begründen
diese Forderung um so mehr, weil sie größere Massen von Kräften beherbergen
als Individuen, und weil sie leichter eine dem Staatszweck gefährliche Richtung
nehmen. Als mystische Personen entziehen sie sich der unmittelbar sinnlichen
Wahrnehmung und spotten bei nahender Gefahr der Entdeckung der Wachsam—
keit der Polizei und der Strenge der Justiz durch Auflösung und Zerstreuung“).
Sicherheit des Staates und der Bürger ist unvereinbar mit uncontrolirbarer
Freiheit gesellschaftliche Verbindungen; und es gibt nur ein genügendes Mittel
zu Entfernung der Gefahr, nämlich das unbedingte Verbot aller ge—
heimen Gesellschaften. Freilich kann das Recht der Staatsgewalt miß⸗
braucht werden und Umstände sind gedenkbar, unter welchen alle Hoffnung
des Heiles nur auf geheimen Gesellschaften beruht**). Aber solche Umstände
können nur in der Aufhebung des wahren Rechtszustandes durch facrtische Ty⸗
rannei bestehen**9), und für sie gibt alsdann auch nicht mehr das Recht,
sondern nur die Klugheit das Gesetz. Was den Mißbrauch betrifft, so ist
demselben jedes Recht unterworfen.“
Mit diesen Grundsätzen kann sich jede gemäßigte Staatsgewalt befriedigt
erklären; und sie stehen in grellem Widerspruche mit den Forderungen, welche
ich im Frankfurter Parlamente und im preußischen Reichstage kund gaben.

*) Was gegenwärtig in Congreß-Polen, sowie in Posen, Westpreußen, Gallizien u. s. w.
porgeht, ist wohl eine schlagende Bestätigung dieses Satzes.
**) Man denke an die geheimen Verbindungen in Deutschland, welche gegen die Napoleo—
nische Fremdherrschaft gerichtet waren.
*x) Eine Definition der Tyrannei wäre hier sehr zu wünschen, damit nicht jede revolutio—
näre Tendenz den Widerstand der Staatsgewalt oder eine lästige Bureaukratie u. dal. unter
diesem Namen als Vorwand benutze.