—100 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Aber gerade da, wo man eine nähere praktische Ausführung und Anwendung
erwartet, in dem vier Jahre später erschienenen Lehrbuche der mater. Politik
III. Thl. Polizeiwissschft. F39. S. 40 f.), strebt Rotteck das oben Gesagte
durch eine vage Ideologie zu verwischen, indem er die Forderung einer zeit—
gemäßen Verbesserung der Regierungsform wer ist hier compe—
tent, um die Frage der Zeitgemäßheit und die Zweckmäßigkeit der verlangten
Reform zu entscheiden?)) als eine gerechte erklärt, welcher eine gerechte Re—
gierung sofort beistimmen soll. Nach diesem kann jede revolutionäre Parthei
den Widerstand gegen ihre Forderungen für „actische Tyrannei“ erklären
und sich über das Rechtsgesetz hinwegsetzen. Doch kann Rotteck nicht umhin,
auch auf diesem geänderten Standpunkte zuzugeben, „man könne theoretisch
Rotteck, Welker und ihre Gesinnungsgenofsen sind wohl keine Theoretiker?)
der Regierung das Recht nicht absprechen, von dem Vorhandensein und den
Zwecken und Statuten einer jeden im Staate sich bildenden politischen Ge—
sellschaft (Hinterthüre für Gesellschaften, die sich für nicht politische aus—
geben) Kenntniß zu nehmen und den etwa gesetzwidrigen Bestimmungen der—
selben ihre Autorität entgegen zu setzen.“
Ehe wir versuchen in dieser praktisch sehr wichtigen Materie durch sach—
zgemäße Distinctionen und Trennung sehr heterogener Dinge die Grundlage
für eine nüchterne und unbefangene Beurtheilung zu gewinnen, wollen wir den
Faden noch etwas weiter verfolgen.
Tocqueville, gewiß eine respectable Autorität für jeden ächt Liberalen,
sagt in seinem Werke De la démocratie en Amérique: »La liberté illimitée
d'association en matiere politique ne saurait être entièréement confondue
avec la liberté d'écrire. L'une est à la sois moins néegessaire et plus
dangereuse que l'autre. Une nation peut y mettre des bornes sans cesser
d'être mattresse d'elle meme: elle doit duelquefois le saire pour continuer
 de l'eêtre.«
Die Geschichte der innern Verhältnisse der Schweiz seit 1830 und die
Entwickelung des schweizerischen Bundesstaatsrechts hinsichtlich des Vereins⸗
cechtes dürften ebenfalls Licht auf diese Materie werfen. Der Umsturz der in
den Cantonen Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Waadt, Genf be—
tehenden mehr oder weniger aristokratischen Verfassungen im Jahr 1830 war
eine Rückwirkung der französischen Julirevolution und der belgischen Revo—
—E
ten Hoffnungen und Begehrlichkeiten aller Derjenigen, welche über Rechts—
ungleichheit klagten oder materielle Vortheile begehrten, oder hofften bei einem
—DVD
aus der Schule Sieyes und der helvetischen Republik, welche mit der Media—
tionsverfassung unzufrieden gewesen, hofften von der Bewegung eine glückliche