7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 101
Reform; mehrere deutsche Flüchtlinge, welche in der Schweiz unter dem Schutze
der nun angefeindeten Regierungen das Asyl genossen hatten, trugen nicht
wenig dazu bei, die erhitzten Gemüther noch mehr aufzustiften und der Bewe—
zung ein formelles Programm zu liefern. Die sogenannte Regeneration wurde
durch Volksversammlungen, Demonstrationen und Seenen der Insubordination
hei den Milizen, und durch moralische Nöthigung vorbereitet. Die Gesetze der
Restaurationsperiode anerkannten das Associationsrecht nicht; aber im Canton
Zürich, wo man das Terrain für das günstigste hielt, um den ersten Angriff zu
persuchen, war es die Saft- und Kraftlosigkeit einer in der elendesten Routine
versunkenen Regierung, welche zitternd gewähren ließ und sich den Drohungen
fügte. Der Fall dieser Regierung hatte den Sturz derjenigen des größten Can—
tons, Bern, zur Folge, welche zwar kräftiger, aber durch stärker ausgesprochene
oligarchische Vorrechte und strengere Herrschaft verhaßter war und von früher
her im Emmenthal und im Oberlande wohlhabende und theilweise wissenschaft⸗
lich gebildete Gegner hatte. Die neuen Regierungen, welche ihre Entstehung
zuuf das Princip der Volkssouveränität gründeten und durch Volksversamm⸗
lungen zur Gewalt gelangt waren, durften ohne sich selbst ins Gesicht zu
schlagen und sich ihren Anhängern verdächtig zu machen, das Recht der Volks⸗
bersammlungen und das absolut uncontrolirte Vereinsrecht nicht verläugnen,
um so mehr als sie auch später noch sich dieses Mittels bedienten, um den noch
hier und da sich regenden Widerstand zu bewältigen. Aber nach einigen Jahren
hatten die Häupter und ihre Umgebungen durch unkluge und unbesonnene Re—
gierungsweise, welche glaubte auf radicalen Sesseln den Vorurtheilen trotzen
und die Demokratie mores lehren zu können, und durch moralische Schlechtig⸗
keit Einiger, sich verhaßt und verächtlich gemacht, so daß eine Reaction sich vor⸗
bereitete und durch schlau organisirte Vereine eine Volksversammlung berief
und endlich den Landsturm gegen die Regierung von Zürich ergehen ließ. Ehe
es dazu kam, hatte die Regierung mehrmals daran gedacht, den Verein aufzu—
lösen und die Chefs in Untersuchung zu ziehen; allein das Bewußtsfein der
grellen Inconsequenz, welche darin gelegen wäre, und die Furcht durch solches
Verfahren den Sturm zu beschleunigen ließen es nicht geschehen. Aus dem
Putsch“, welcher die gefährdete Religion zum Vorwande genommen hatte und
ugleich den Massen mit der Versicherung demokratischer Principien und Brüder⸗
ichkeit schmeichelte und in seinen Elementen und Triebfedern eine Coalition
var von gekränkter Eigenliebe, von Dorfintriguen, politischen Reactions—
gelüsten, Ehrsucht, Rachsucht, durch welche eine kleine Zahl ehrlicher Leute
dupirt wurden, ging eine Regierung hervor, welche ohne irgend ein festes
Princip, nachdem der Glaubensrausch und der momentane Terrorismus ver⸗
caucht waren, bald wieder durch Volksversammlungen, denen sie auch nicht
entgegentreten oder imponiren durfte, alles Ansehen verlor und dieses Mal in