102 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
egaler Form epurirt wurde. Analoge Erscheinungen zeigten sich in andern
LCantonen, Bern, Luzern, Tessin u. s. w., indem bald der immer weiter fort⸗—
schreitende Radicalismus, oder Diejenigen, welche eine Reform des Bundes—
bertrags anstrebten oder von der Bundesbehörde eine entschiedenere Haltung
zegen berechtigte und unberechtigte Zumuthungen des Auslandes verlangten,
bald die mit dem Mäntelchen der Religionsgefahr behängte Reaction das
Vereinswesen und die Volksversammlungen und bewaffnete ‚Putsche“ benutzten,
um ihre Zwecke zu erreichen, Freischaarenzüge und Sonderbund hervorzurufen.
Als daher im Jahr 1848 der Entwurf einer Bundesverfassung der Tagsatzung
oorgelegt wurde, waren es die freisinnigen Gesandtschaften von Zürich und
Luzern, welche den Antrag stellten, das Vereinsrecht unter gewissen Be—
schränkungen zu gewährleisten ( Blumer, Handb. d. schweiz. Bd.-Staatsr.
Cap. 4. 9 6.). Da die Versammlung das unpopuläre Verdienst einer gesetz—
ichen Beschränkung nicht auf sich nehmen wollte und in einigen Cantonen der
entschiedene Radicalismus sich dagegen sträubte, auf der andern Seite die Er—
fahrung gelehrt hatte, daß das absolute Associationsrecht ein zweischneidiges
Schwert sei und unter Umständen auch gegen radicale Regierungen gewendet
werden könne, so kam (Art. 46.) die schlau berechnete Redaction zu Stande:
„die Bürger haben das Recht Vereine zu bilden, so ferne solche weder in
ihrem Zwecke noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staats—
zefährlich sind. Ueber den Mißbrauch dieses Rechts trifft die Cantonsgesetz⸗
gebung die erforderlichen Bestimmungen.“
Nach dem Wortlaute ist das Vereinsrecht den Nichtbürgern (Fremden,
Flüchtlingen, Handwerkern u. s. w.) nicht gewährleistet, wird aber einst⸗
weilen, besonders in neuester Zeit, in hohem Maaße tolerirt. In concreten
Fällen ist die Bundesbehörde competent zu prüfen, ob die in dem positiven
Theile des Artikels ausgesprochene Gewährleistung durch die Cantonal—
gesetzgebung ohne factische Begründung verletzt sei. Allein die von Blumer
a. a. O. angegebene Praxis beweist, daß diese Theilung zwischen Bundes—
und Cantonalgesetzgebung sich als Doppelzüngigkeit bewährt, welche den con—
creten Fall pro amico entscheidet.
Die Früchte, welche das Afsociationsrecht in Frankreich in den Pe—
rioden, wo es florirte, gebracht hat, der Jacobinerclub mit seiner Affiliation,
die communistischen Vereine, die Bankette, welche den Juliusthron erschütterten
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zu bekannt, als daß es nothwendig wäre, dieselben ausführlicher zu erwähnen.
Die Vereine und Volksversammlungen, welche seit 1830 in verschiedenen
Staaten Deutschlands sich bildeten, haben durch die Ausschreitungen, welche sie
erzengten, die Nothwendigkeit staatlicher Beschränkung und Aufsicht bestätigt.
Die Hinweisung auf die Volksversammlungen in England und Irland