7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 103
tann die thatsächlichen Erfahrungen, welche man auf dem Continente gemacht
zat, nicht widerlegen. Wenn sie dort nicht Umsturz und Anarchie erzeugten,
so ist dies nur einer der vielen Beweise, daß das Argumentiren mit dem Bei⸗
spiele Englands eine Täuschung ist, weil die dortigen Verhältnisse, die Sitten,
der Nationalcharakter, die socialen Interessen, der ganze politische Organismus,
die Regierungsmittel von den Zuständen des Continents verschieden sind und
mehr oder weniger unschädlich machen, was auf einen andern Boden verpflanzt,
in einer andern Atmosphäre giftige Kräuter und mephitische Dünste erzeugt.
Uebrigens hat sich das Associationsrecht auch in England schon oft als keines⸗
wegs gefahrlos für die öffentliche Ruhe und Sicherheit gezeigt und das blutige
Einschreiten der Polizei und der bewaffneten Macht nothwendig gemacht. Noch
weniger können die Vereine und Volksversammlungen in den nordamerikani⸗
schen Freistaaten eine Norm für Europa sein; insbesondere für alle Staaten
mit monarchischer Verfassung; die widerwärtigen Bilder, welche uns die Zu⸗
ttände der Vereinigten Staaten in Nordamerika immer greller darbieten, das
zerrüttende Partheiwesen, die fortschreitende Corruption der Staatsverwaltung
sind nicht geeignet, das, was dort erlaubt ist, weil keine Kraft vorhanden ist es
zu hindern, in gesetzlich geordneten Staaten als Muster darzustellen. Wenn
das unbeschränkte Associationsrecht sich mit der Monarchie nicht verträgt, so
rechtfertigt es sich noch weniger in einem Lande mit demokratischer Verfassung,
wo allen volljährigen Bürgern die Gelegenheit gegeben ist, offen ihre Ansichten
auszusprechen, ihre Stimme und ihren Einfluß auf gesetzliche Weise geltend zu
machen, und wo die Preßfreiheit das Mittel darbietet auf die öffentliche Mei⸗
aung einzuwirken. In einem solchen Staate ist der staatliche Organismus ein
Alle umfassender Verein, und specielle politische Vereine können nur dazu
dienen einen Staat im Staate zu bilden, diesen dem gesetzlichen Staate drohend
gegenüber zu stellen und das Partheiwesen zu organisiren. Auch hat die Er⸗
fahrung bewiesen, was man von vornherein begreift, daß Volksversammlungen,
welche immer von einer Parthei, einer Faction, einem Comité veranstaltet wer⸗
den, keineswegs den Zweck haben, über wichtige Angelegenheiten zu berathen,
das Für und Wider zu vernehmen, das Urtheil der Einsichtigen und den wahren
Volkswillen zu vernehmen; sondern der Zweck ist ein doppelter, einmal die Be⸗
gehren, Anträge, Aufforderungen der Anstifter und der von ihnen bestellten
Volksredner dem Auditorium zu belieben, die Massen dafür zu gewinnen, die
Gemüther zu erhitzen, wobei jeder Versuch einer Gegenrede gewaltsam zum
Schweigen gebracht wird, dann aber durch eine Demonstration der Staats⸗
gewalt oder denjenigen Classen, gegen welche die Bewegung gerichtet ist, zu
mponiren und einen Druck auf sie auszuüben. Dabei findet jedes Mal eine
arge Täuschung statt. Der Verfasser dieses Handbuches hat in den dreißiger
Jahren wiederholt Gelegenheit gehabt, dieses genau zu beobachten. Schon