104 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.
um voraus werden die Vereine und andere Mittel benutzt für die Versamm—
iung Mannschaft anzuwerben, welche dann durch die Sectionschefs auf ver—
schiedenen Straßen herbeigeführt wird und einen mehr oder weniger ansehn⸗
liichen Kern bildet. An diesen schließt sich eine große Zahl Neugieriger an, und
besonders strömen Diejenigen zusammen, welche hoffen, daß eine Gelegenheit
zu Scandal das Resultat sein werde. Alle diese Kategorieen zusammen werden
aatürlich als eben so viele überzeugte und begeisterte Theilnehmer und Zustim⸗
nende dargestellt und in den Partheiblättern die Zahl derselben verdoppelt oder
oerzehnfacht. Ein Eingeweihter gestand mir nach einer Volksversammlung,
welche auf manche Tausende geschätzt wurde und gelobte einen radicalen Frei—
chaarenzug mitzumachen und für die Sache Gut und Blut zu opfern, daß er
aberzeugt sei, wenn man die Leute hätte beim Worte nehmen wollen, so wären
keine 200 ausgezogen. Mais qu'est ce que cela fait. Der Effect ist gemacht:
er tönt in den Zeitungen, und die Behörden, wenn sie schwach sind, werden
iich danach zu richten wissen. Advocaten und Schulmeister verstehen dieses
Handwerk.
Wir kommen nach Allem diesem zu der Schlußfolgerung, daß das unbe—
chränkte Associationsrecht ein vortreffliches revolutionäres Mittel ist, welches
aber für Contrerevolution und Reaction eben so gut, wie für den Umsturz der
bestehenden Ordnung, im Interesse der Hierarchie und des religiösen Fanatis⸗
mus, wie für Communismus oder demokratische Tendenzen benutzt werden
kann. Wer nicht durch höhere Principien bestimmt wird und an dem, was an
sich recht ist, unverrückt festhält, wird daher dieses Mittel das eine Mal billi—
gen und aus den unveräußerlichen Menschenrechten ableiten, wenn es in sei⸗
aen Kram dient, das andere Mal verwerfen, wenn seine Parthei dabei in
Nachtheil kommt.
Versuchen wir nun das Associationsrecht in seinem ganzen Umfange und
in seinen sehr verschiedenen Anwendungen und Gebieten vom Standpunkte der
staatlichen Ordnung und im wahren Interesse des Gesammtwohls zu beleuch⸗
en. Setzen wir allervorderst zwei Vunkte worüber kaum Widerspruch stattfin⸗
den kann:
1) Wenn ein Verein irgend welcher Art corporative Rechte, d. h.
Anerkennung im Staate als G esammtpersönlichkeit (als mystische Per⸗
son), d. h. das Recht für solche Gesammtheit als solche zu contrahiren, zu
empfangen, vor Gericht aufzutreten verlangt, so kann er dieses nur durch (aus⸗
drückliche oder stillschweigende; Anerkennung, Autorisation des Staates erlan—
gen, und wie der Staat (die Gesetzgebung) dieses Recht einer firtiven Existenz
gibt, so kann er auch jederzeit durch seine Gesetzgebung dasselbe wieder auf—
heben oder modificiren, ohne hiefür Rechtsgründe anzugeben.
2) Man darf die Vereine von Capitalien Actienvereine, anonyme