7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 105
Erwerbsgesellschaften) nicht verwechseln mit den Vereinen von Menschen.
Jene sind leicht zu unterscheiden, a) weil die Theilnahme durch ökonomische Lei—
tungen erworben wird; b) weil das Vereinscapital zugleich Betriebscapital
zu gewerblichen, merkantilischen, Credit- oder Agriculturunternehmungen, zu
Hochbauten, Straßen- und Wasserbauten u. dgl. ist, um mittelst dieser Unter—
nehmungen einen Gewinn für die Theilnehmer zu erhalten; o) weil das Recht
der Theilnahme je nach den nähern Bestimmungen der Statuten an den Besitz
der Actien geknüpft ist und in der Regel durch die Uebertragung der Actien
nach Grundsätzen des Privatrechtes mit mehr oder weniger Förmlichkeiten auf
jeden Erwerbfähigen übergeht, ohne daß es hiezu einer Einwilligung von Seite
des Vereines (einer Aufnahme) bedarf. Da aber solche anonyme Societäten
als mystische Personen nach dem sub 1. Gesagten der Anerkennung des Staa—
tes bedürfen, so ist es hiedurch schon in der Hand der hiezu (nach der Verfas—⸗
ung, competenten Behorde, vor Ertheilung der Concession die Statuten eines
'olchen Vereins zu prüfen, theils ob die Zwecke dem Gesammtwohl zuträglich,
venigstens nicht nachtheilig sind, theils ob nicht darin Gefahr des Betruges
für die Erwerber der Actien oder das Publicum liegt, und ob nicht unter dem
Scheine dieser Form in Wirklichkeit doch ein Verein zur Erstrebung anderer als
zloßer Erwerbszwecke versteckt sei. Es gibt industrielle Unternehmungen, welche
uugleich eine gewerbliche und eine politische Seite haben, z. B. die Herausgabe
eines politischen Journals, wo die Gesetzgebung über die Presse mit in Berück⸗
sichtigung kommt. Hiervon abgesehen wird jede, auch eine absolutistische Re—
gierung, in der Regel die Bildung solcher Capitalvereine im Interesse der
Volks- und der Staatswirthschaft begünstigen, weil mit großem Capital
mehr geleistet producirt) werden kann. Doch ist zu vergleichen Bd. J. 8 52.
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3) Entschieden zu verwerfen ist die im Geiste der sogenannten Bureau—
kratie liegende, in Frankreich in ihrer höchsten Steigerung ausgeprägte Ma—
rime, daß die Erstrebung aller Zwecke, zu deren Realisation die Kräfte der Ein—
zelnen nicht ausreichen, durch die staatlichen Organe amtlich besorgt werden
soll, wobei aber die Concession oder selbst Begünstigung einzelner Erwerbs⸗
ind Speculationsvereine nicht ausgeschlossen, oft nicht ohne schmutziges In—
leresse der Gewalthaber oder ihrer Günstlinge, immer mit dem Vorbehalte einer
die richtigen Grundsätze (oben Nr. 2.) überschreitenden Maßregelung. Diese
Maxime ist im engsten Zusammenhange mit dem Geiste des Despotismus,
welcher in der atomistischen Isolirung der Bürger seine Sicherheit sucht und in
jeder freien Regung, jedem freiwilligen Zusammenwirken der Bürger einen
Feind, oder eine Gefahr, oder eine Schule für gesetzliche politische Freiheit
zrblickt. Die Nachtheile dieses Systemes für das Gesammtwohl sind mehrfach:
a) der Bürger loder richtiger Unterthan, und wenn er auch auf imperiali—