—106 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
tische Freiheit sich einbildet) gewöhnt sich Alles von der staatlichen Fürsorge zu
erwarten; er verliert die Energie selbst im Verein mit Andern gemeinnützige
Zwecke anzustreben; dafür wird die Schuld aller Uebelstäände und Bedürfnisse,
welchen nicht abgeholfen wird, auf die Regierung gewälzt; b) die öffentlichen
Arbeiten, welche auf Rechnung der Staatscasse unternommen und durch Ange—
stellte der Regierung ausgeführt werden, kosten viel mehr und werden weniger
zut ausgeführt als durch Privatvereine. Oft rentiren sie nicht einmal das In—
teresse des aufgewendeten Capitals. Hieran knüpfen sich noch andere Nach—
cheile, welche vollständig anzugeben hier nicht Raum ist. S. Raudot (Décadence
 de la Franco und Grandeur possible de la France. J. Bd. 8 69.
S. 260.), welcher auch die Sophistereien widerlegt, womit man das System
oertheidigt. Den Gegensatz bildet das englische Selfgovernment, welches frei—
lich auch seine Schattenseiten hat. Auch Deutschland und früher schon die
Schweiz haben durch Privatvereine verhältnißmäßig Großes geleistet.
4) Was nun die Vereine im engern Sinne betrifft, welche nicht auf
Actien und gewerblichen Speculationen beruhen, so lassen wir hier die reli⸗
giösen Vereine, Secten, Kirchen unberücksichtigt, weil diese Materie im
lJ. Bande (Staatskirchenrecht) umständlich behandelt ist. Wir unterscheiden
politische Vereine und Vereine ohne politische Zwecke fuͤr gesell—
schaftliche Unterhaltung, für intellectnelle, technische, ästhetische Bildung, für
Beförderung nützlicher Fertigkeiten, für wohlthätige und philanthropische Zwecke,
Thierschutzvereine u. s. f. Hinsichtlich der Vereine dieser Classe ist das Associa⸗
tionsrecht unbedingt zu anerkennen, ohne staatliche Concession, specielle Polizei⸗—
aufficht oder Präventivmittel. Vielmehr sind ste von jeder einsichtigen, recht⸗
lichen Regierung zu erleichtern und zu begünstigen. Was kann löblicher sein,
als ein (gut organisirter und einsichtig geleiteter) Verein zu zweckmäßiger
Versorgung entlassener Sträflinge, zu gegenseitiger Unterstützung in Krank—
Jeitsfällen, zu Versorgung und Erziehung verwaister oder verlassener Kinder,
für gegenseitige Belehrung, für Verbreitung nützlicher Bücher, für wissenschaft—
iche Forschungen, z. B. antiquarische oder zu Erweiterung der geographischen
Kenntnisse u. s. f. Es ist für ein gebildetes Volk eine unerträgliche Bevor—
mundung, und die Staatsgewalt macht sich lächerlich und verhaßt, wenn sie
die Bildung solcher Vereine durch irgend welche lästige Bedingungen erschwert
oder ihre freudige Wirksamkeit durch herabwürdigende Polizeiaufsicht verküm—
mert. Aber es kommt die Bemerkung Rotteck's (S. oben in diesem Y zur
Anwendung, daß der Staat das Recht und die Pflicht hat Kenntniß zu nehmen
von allen im Staatsgebiete sich aufhaltenden physischen oder mystischen Perso—
nen. Es darf daher gefordert werden, daß von der Bildung solcher Vereine
unter summarischer Angabe des Zweckes und der Statuten Anzeige entweder
peciell an die Behörde oder durch öffentliche Blätter gemacht werde, auch des—