7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 107
wvegen, weil zwar die Distinction zwischen politischen und nichtpolitischen Ver⸗
einen im Allgemeinen klar, aber die Grenzlinie sehr schwierig zu bestimmen ift,
da manche Vereine sich durch ein Aushängeschild einen politisch indifferenten
oder gemeinnützigen Schein geben, aber in Wirklichkeit entweder ganz politische
Zwecke verfolgen oder eine starke politische Färbung mit ihren anderweitigen
Zwecken verbinden. Immerhin steht der Staatsgewalt das Jus inspioiendi,
welches sie in Hinsicht auf die Kirche ausübt, auch in Beziehung auf solche
aichtpolitische Vereine zu; nur bedingt dieses keine speciellen Präventivmaßre⸗
geln und keine das Jus commune überschreitende herabwürdigende Polizei⸗
aufsicht.
5) Was nun endlich die politischen Vereine und Volksper—
sammlungen betrifft, müssen wir uns unter Bezugnahme auf das im Ein⸗
zang dieses Znach Zachariä, Rotteck gesagte und auf die in Deutschland, in
der Schweiz und Frankreich gemachten Erfahrungen für unbedingtes Ver—
botallergeheimen politischen Verbindungen unter Androhung
ernster Strafen, die Competenz der Staatsgewalt zu Auflösung aller von
ihr für gefährlich erachteten Vereine und das Verbot von Volksversammlungen
und außergewöhnlichen Volksfesten oder öffentlichen Banketten
ohne rechtzeitige Anzeige und Genehmigung der Behörde aussprechen. Aller—
dings wird die Ausübung dieser Regierungsbefugnisse verschieden sein, je nach
der Staatsform, der Culturstufe oder zufälligen Umständen; und wenn Volks—
versammlungen stattfinden, wird die Klugheit empfehlen, nicht durch außerge—
wöhnliche Maßregeln oder Entfaltung einer großen Militärmacht, wenn es
nicht die Nothwendigkeit gebietet, eine aufgeregte Menge zu reizen, und wenn
möglich nicht durch ostensible Polizei dem Machtgefühl der versammelten Menge
»der der Scandalsucht der schlimmen Elemente eine Zielscheibe aufzustellen, doch
mmer für hinreichende Mittel zu sorgen, um im Falle wirklicher Nothwendigkeit
 alle Gewaltthätigkeiten rechtzeitig und kräftig zu hindern oder zu unter⸗
—FD

d19. Die garantieen der persönlichen Freiheit (garanties de la liberté individuello
Zachariä, D. St. u. Bd.-R. J. Abth. II. Thl. J. Abschn. Cap. J. &amp; 65. S. 237 f. II. Abth.
I. Abschn. Cap. II. § 161.
Schmitthenner, Allg. St.⸗R. 8 171. S. 566 f.
Benjamin Constant, Princ. de polit. Chap. 18. u. 19.
danjuinais, Traité de la Charte L. II. Chap. V.
Die Freiheit der Person unterliegt keinen andern Beschränkungen als
welche das Recht und die Gesetze bestimmen; insbesondere darf Niemand ver⸗
folgt oder verhaftet werden als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und
in der gesetzlichen Form.