108 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Dieses ist eines der wichtigsten Rechte und in dieser Allgemeinheit folgt es
nit logischer Nothwendigkeit aus dem Begriffe des Rechtsstaates, welchen das
Bewußtsein der Gegenwart als der allein rechtmäßigen für gebildete Völker
anerkennt. Aber der Grundsatz erhält praktischen Werth und Bedeutung erst
durch die Entwickelung der damit verknüpften Beschränkungen und durch die
genauere Angabe der Fälle, wo diese zur Anwendung kommen und durch ge—
nügende Garantieen. Die richtige Ausführung dieser Bestimmungen ist sehr
schwierig, indem eine überspannte Freiheitstheorie den Grundsatz unverträglich
macht mit der staatlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, anderseits
die Sophistik der Willkür denselben leicht durch das Gesetz in leeren Schall
oerwandelt.
Ueber Einzelnes können Gemäßigte und wahrhaft Freisinnige mit plau—
sibeln Gründen verschiedener Ansicht sein. Die Aufgabe fällt in das Gebiet
der secundären Gesetze, der Justiz- und Polizei-Politik, welche überhaupt in
dielen Beziehungen abweichende Ansichten erzeugen, z. B. manche deutsche
Publicisten verwerfen unbedingt die sogenannte Administrativjustiz, während
andere entschieden Freisinnige, z. B. Mohl diese Theorie mißbilligen. Das
aon plus ultra der Verspottung des Princips individueller Freiheit liefert uns
die Napoleonische Commission sénatoriale de la liberté individuelle, ge—
schaffen durch das gleiche Senatusconsulte organique vom 18. Mai 1804,
welches die Commission senat. de la liherté de la pressse instituirt hat; die⸗
ses sprach Art. 62. als Grundsatz aus, daß eine détention prolongeée durch
das intéret de Pétat gerechtfertigt werde. Der 2. December, welcher die
Grundsätze der Constituante in die Rumpelkammer verwies, octroyirte sich
durch die „Sicherheitsgesetze“ das Recht, mißliebiae Personen nach Cayenne
oder Lambessa zu deportiren.
Vor Allem ist zu bemerken, daß es sich hier um die Garantie der indivi—
duellen Freiheit und Sicherheit gegen die Staatsgewalt, d. h. um die recht—
lichen Schranken der Staatsgewalt in Beziehung auf die individuelle Freiheit
handelt, indem der Schutz der persönlichen Freiheit und Sicherheit gegen Ein⸗
zelne die Aufgabe der Justizpolitik ist. Das leitende Princip ist, daß der
Rechtsstaat die persönliche Freiheit nicht weiter beschränken darf, als es die
Rechtsordnung und der objective Staatszweck fordert; die Gewährleistung muß
in der Feststellung der gesetzlichen Bestimmungen und Formen gesucht werden.
Das Gegentheil hievon, absolute persönliche Unsicherheit, liegt in der Willkür—
herrschaft, in der dem Fürsten und seinen Ministern oder Beamten, oder in der
Republik der vollziehenden Gewalt eingeräumten Befugniß, mit oder ohne den
Vorwand, es geschehe im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt, willkürlich und
ohne Beobachtung gesetzlicher Formen über die Person und die Freiheit der
Bürger zu verfügen, dieselben mit offener Gewalt oder heimlich zu verhaften,