7. Allgemeiner Theil der Berfassungslehre. 109
m Gefängniß nach Gutbefinden zu behandeln, in der Freiheit des Aufenthaltes
oder der Bewegung zu beschränken, zu verbannen, zu deportiren; es ist nur
ronsequent, kraft der gleichen Befugniß auch über ihr Leben willkürlich zu
disponiren, und es ist der öffentlichen Meinung nicht zu verargen, wenn sie
Verdacht faßt, daß Morde dieser Art, die noch schlimmer und gefährlicher sind,
als Justizmorde — verübt werden, ein Verdacht, welcher in einzelnen Fällen
auf falschem Argwohn beruht, aber keineswegs immer grundlos ist. Diese
Willkür erregt das allgemeine Gefühl der Unsicherheit. Wenn sie in einzelnen
Fällen nicht aus' unlautern Motiven handelt, so hätten diese das Licht der
Deffentlichkeit und die gesetzlichen Formen nicht zu scheuen; allein öfter wird
die Willkür und Gewalt zur Unterdrückung des Rechtes und der Wahrheit, zur
Befriedigung der Rache oder im Interesse des Eigennutzes mißbraucht. Daher
war die allgemeine Forderung, daß die Lettres de cachet abgeschafft werden,
gleich Anfangs eine Hauptursache der Aufregung in Frankreich und gewann
dem Verlangen nach einer neuen Verfassung viele der achtbarsten Männer zu
Freunden. Man sehe die schon früher citirten Actenstücke und Beilagen zu Eg—
ger's Denkwürdigkeiten der französischen Revolution und Raudot, KHist. de
la Fr. av. la Révolution. Man kann daher sagen: der Ruf: plus de lettres
de cachet sei das Losungswort der französischen Revolution und durch diese
der Freiheitsbewegung auf dem Continente gewesen, welches seitdem in allen
déclarations des droits de Phommo, Verfassungen und Grundrechten auf
berschiedene Weise formulirt wurde; und die Bewegung wird nicht zum Stillstande
 kommen, so lange diese Forderung nicht anerkannt und erfüllt ist, weil
sie im Wesen des Rechtsstaates liegt; auch ist die Invective auf die Willkür in
der Hand der Revolutionsmänner eine der gefährlichsten Waffen, um durch
wahre und falsche Beschuldigungen die Menge gegen die Gewalthaber aufzu—
tacheln.
Auf der andern Seite darf das Bestreben, durch gesetzliche Bestimmungen
der Staatsgewalt Schranken zu setzen und durch Formen die individuelle
Freiheit sicher zu stellen, nicht so weit getrieben werden, daß alle Sicherheits⸗
polizei unmöglich und durch Formen, welche die Freiheit der Einzelnen schützen
ollen, die Sicherheit Aller, besonders der rechtlichen Bürger preisgegeben
wird. Das richterliche Ermessen ist nicht Willkür, weil es eine Anwendung
des Gesetzes durch competente Behörde unter möglichst schützenden Formen ist;
aber niemals kann das Gesetz selbst für alle concreten Fälle solche Bestimmun⸗
gen in materieller und formeller Hinsicht aufstellen, daß der Richter dieselben
gleichsam mechanisch appliciren könnte. So sind auch die Wahrsprüche der von
den Gegnern der Willkür so gepriesenen Jury ein auf subjective Ueberzeugung,
welche leider nur zu oft irrt, gebautes Urtheil. Warum sollte nicht ebenso der
Polizeibehörde, der hohen Polizei, der Sicherheits- und der Wohlfahrtspolizei,