—110 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
and der gerichtlichen Polizei im Gebiete ihrer Competenz ein vernünftiges Er⸗
messen freigelassen sein? Es kommt nur darauf an, daß durch eine weise geord⸗
nete Verfassung die Behörden so organisirt sind, daß das jeder derselben stufen—
weise anvertraute Maaß der Gewalt die möglichen Garantieen gegen bösen
Willen oder Irrthum darbietet, und daß dieses Maaß der Gewalt richtig
abgewogen werde gegen die abzuwendenden Uebel und gegen allfälligen Miß—
brauch Abhülfe und Genugthuung gesichert sei; auch wird eine verständige
Erwägung anerkennen, 1) daß nicht jede Beschränkung der individuellen Frei—
heit gleich wichtig ist; 2) daß unbeschadet der Rechtsgleichheit (der Gleichheit
bor dem Gesetze) nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Unterschied der Per⸗
sonen nach ihren socialen Verhältnissen, ihrer öffentlichen Stellung, ihres gei—
tigen Zustandes, ihrer Sittlichkeit gemacht werden muß. In ersterer Beziehung
ind z. B. Tödtung, Verbannung, andauernde Gefangenhaltung ohne hinrei—
hende Rechtsgründe weit sorgfältiger zu verhüten als vorübergehende polizei—
liche Verhaftung etwa eines Trunkenboldes, eines Störers der nächtlichen Ruhe
a. dgl. In Hinsicht des zweiten Punktes wird der Polizei gegen syphilitische
Dirnen, gegen Landstreicher, arbeitsscheue Bettler u. dgl. eine Befugniß zuge⸗
ttanden werden müssen, wie sie in allen Staaten von polizeilicher Ordnung
oraktisch immer geübt wurde zur Zufriedenheit aller rechtlichen Bürger. Ebenso
werden in jedem wohlgeordneten Culturstaate Beschraͤnkungen der Freiheit
Beisteskranker nothwendig sein, zu womöglicher Heilung und zum Schutze
ihrer selbst, so wie im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Die Anwendung
solcher Maßregeln kann nicht Gegenstand gerichtlicher Processe sein, wohl aber
kann die Anrufung des Rechtsschutzes gegen Mißbrauch dieser Polizeigewalt
ttattfinden.
Die Theoretiker, vielleicht auch praktische Käuze, welche die Polizei in die
Unmöglichkeit versetzen möchten zu handeln, haben als wesentliche Garantieen
gewisse minutiöse Förmlichkeiten verlangt, welche in den meisten Fällen, wo
die Polizei rasch einschreiten muß, nicht ausführbar sind, z. B. daß die Ver⸗
haftung nur auf einen schriftlichen Befehl der Behörde stattfinden, dieser dem
Arrestanten bei der Verhaftung im Doppel zugestellt und binnen 24 Stun⸗
den die Ueberweisung an die competente richterliche Behörde stattfinden soll.
Statt solcher unpraktischer Vorschriften scheinen uns folgende Hauptpunkte we—
entlich:
1) die Isolirung eines Gefangenen (lo secret) darf nicht über eine gewisse
Zeitfrist . B. 8—10 Tage) verlängert werden; nach Abfluß dieser Frist ist
dem Verhafteten der Umgang mit andern Arrestanten zu vergönnen, auf Ver⸗
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Controle und der Besuch seiner Verwandten und Freunde zu gestatten, so daß
ex Mittel hat seine Beschwerden an competente Stelle gelangen zu lassen, Dis⸗