7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 111
positionen über seine ökonomischen Angelegenheiten und Familienverhältnisse
u treffen.
2) Der französische Grundsatz, daß Beamte und Diener der vollziehen⸗
den Gewalt (Administration) nur nach erhaltener Bewilligung des Conseil
etat wegen Mißbrauch der Amtsgewalt belangt werden können, ist zu ver⸗
werfen und dagegen auszusprechen, daß auch untergeordnete Beamte, Ange—
stellte, Diener der vollziehenden Gewalt durch die Befehle ihrer Obern nicht
gedeckt sind, wenn sie die formelle oder materielle Illegalität derselben kannten.
Eine Anwendung dieses Grundsatzes ist es, wenn den vorgesetzten Beamten der
Befängnißanstalten zur Pflicht gemacht wird, ein nach genauer Vorschrift ein⸗
gerichtetes Verhaftungsprotocoll (écrou) zu führen, in welches die Gefangenen
mit deutlicher Angabe ihres Namens und die von denselben mitgebrachten
Schriften und Effecten sogleich bei ihrer Ankunft zu verzeichnen sind, sodann
die Bezeichnung Desjenigen, welcher sie eingeliefert und der Behörde, welche
die Arrestation angeordnet hat, von welcher eine schriftliche Ordre, wenn sie
noch nicht vorliegt, binnen angemessener Frist einzufordern und dem Arrestanten
im Doppel zu behändigen ist, ferner die allfällige weitere Bestätigung der Ver—
jaftung oder die Entlassung, bei welcher der Arrestant den Rückempfang seiner
Schriften und Effecten zu bescheinigen hat.
3) Statt einer Napoleonischen Commission sénatorialoe ist die periodische
Visitation aller Gefängnisse durch richterliche Personen anzuordnen, um sich
oon der Zahl und dem Zustande der Gefangenen und den Gründen ihrer Ver—
haftung zu überzeugen und allfällige Beschwerden zu vernehmen. Damit diese
Lisitation nicht oberflächlich als eine lästige Formalität abgethan werde, möchte
dienlich sein eine Kehrordnung unter den Visttatoren stattfinden zu lassen, auch
etwa zu gestatten, daß geistliche Personen, Abgeordnete der Localbehörden oder
menschenfreundlicher Vereine unter sachgemäßen Restrictionen die Visitatoren
begleiten dürfen und über das Ergebniß ein summarisches Protocoll aufzuneh⸗
men. Anderseits sollte allen Beamten, Angestellten, Polizeidienern zur Pflicht
zemacht werden, ihrer Oberbehörde periodisch einen schriftlichen Rapport über
alle vollzogenen Verhaftungen zu erstatten. Diese Monatsrapporte müßten
quartalweise einer höhern Behörde eingeliefert, von dieser zusammengestellt und
jaͤhrlich von der höchsten Juftiz- oder Polizeibehörde eine Uebersicht derselben
oeranstaltet werden.
4) Wir theilen nicht die Ansicht, daß die Administrativjustiz verwerflich
sei; aber wir haben bereits Nr. 2.) die Ansicht ausgesprochen, daß die Ad—
ministrativbeamten wegen Rechtsverletzungen durch Mißbrauch der Amtsgewalt
bor den Gerichten verantwortlich sein müssen, wobei der Oberbehörde freistehen
muß den Beklagten vor Gericht zu vertreten und wegen allfälligen Eingriffs in
die Competenz der administrativen Behörde, den Entscheid des Conflicts durch