112 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
eine höchste Behörde (etwa den Staatsrath) entscheiden zu lassen. Das Ver—
hältniß und die Folgen wären ganz anders, als wenn die Administration das
gerichtliche Verfahren von Anfang unmöglich machen könnte.
5) Bei diesen Bestimmungen ist die Selbstständigkeit der Gerichte uner⸗
läßliche Voraussetzung; diese schließt mit Nothwendigkeit alle Cabinetsjustiz
oder Einmischung der administrativen Behörde aus; ob die Inamovibilität der
Richter oder periodische Erneuerung durch volksthümliche Wahlbehörden zweck⸗
mäßiger sei, häängt wohl von der Gefammtheit des Staatsorganismus ab und
oleibt vielleicht überhaupt problematisch. Ob die Jury oder in demokratischen
Staaten ein permanentes Gericht mit periodischer Erneuerung der Mitglieder
und Appellation vorzuziehen sei, darüber sind wenigstens in der Schweiz nach
zemachten Erfahrungen die Ansichten noch getheilt. Aber das mündliche und
öffentliche Verfahren ist unbedingt nothwendig. Wir werden diese Fragen in
dem Abschnitte von der Jufstizpolitik noch besprechen.
6) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden; aber wel—⸗
ches ist der ordentliche Richter? Soll der Gerichtsstand des Wohnortes, oder
des verübten Verbrechens, oder der Betretung 9. deprehensiopis) einer der⸗
elben ausschließlich, oder alle facultativ zur Anwendung kommen? Unzweifel⸗
haft sind Specialgerichte zu Beurtheilung schwerer, insbesondere politischer
Verbrechen und Anwendung von Todesstrafen oder anderer schweren Strafen
aufs entschiedenste zu verwerfen, zumal solche meist absichtlich mit Nichtjuristen
bestellt, von den schützenden Formen dispensirt und beauftragt werden schleunig
abzusprechen ohne Appellation. Nicht Specialgerichte in dem Sinne, welcher
hier mit dieser Bezeichnung verbunden wird, sind gesetzlich organisirte Gerichte
zu Beurtheilung gewisser Classen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, z. B. Han⸗
delsgerichte. Auch können für Militärpersonen und Militärvergehen besondere
Berichte mit Competenz von größerem oder weiteren Umfange bestehen, wofür
legislative Gründe angeführt werden können. Ueberhaupt werden alle diese
Punkte hier nur im Allgemeinen angedeutet als Garautieen der individuellen
Freiheit; das Nähere gehört in das Gebiet der Justizpolitik. Der aufgestellte
abstracte Satz, an sich zwar einer der wichtigsten und gewöhnlich mit Emphase
proclamirt, fordert gewisse Modificationen; das Wesentliche ist, daß diese nur
aus Gründen stattfinden, welche das Gesetz vorgesehen hat und daß die An—
wendung von einer richterlichen Behörde gemacht werde. Die grellste Ver⸗
letzung des Grundsatzes wäre die Auslieferung eines Staatsbürgers an aus⸗
wärtige Gerichte; vielmehr soll die Anklage wegen eines auswärts durch
hiesige Bürger verübten Verbrechens bei den vaterländischen Gerichten verhan—
delt werden. Weder Reciprocitaͤt noch Staatsverträge dürfen dieses ändern.
Die Aufftellung von Kriegsgerichten zu Beurtheilung von Nichtmilitärs
und nichtmilitärischen Verbrechen und vollends die Verkündung oder factische