7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 113

Anwendung des sogenannten Standrechtes kann nicht als Ausnahme von obi⸗
gem Grundsatze betrachtet werden; sie ist das traurige Gestaͤndniß, daß der
Rechtszustand aufgehört hat, daß der Staat sich in offenem Kriege gegen seine
Gegner befindet. Indem das Standrecht an gewisse Bedingungen geknüpft
und vom Gesetze oder der höhern Behörde gewisse Vorschriften ertheilt werden,
soll hiedurch der Kriegszustand einigermaaßen gemildert und den Wehrlosen
und Unschuldigen einige Sicherheit gewährt werden, soweit es eben möglich ist.
7) Endlich sind die Preßfreiheit in Verbindung mit dem mündlichen und
oͤffentlichen Verfahren und, wenn die Rechtsmittel keine Abhülfe gewähren, die
Beschwerde an eine Ständeversammlung oder eine volksvertretende Kammer
wirksame Mittel in letzter Instanz die verfassungs- oder gesetzwidrige Ver—⸗
letzung der individnellen Freiheit vor den Richterstuhl der öffentlichen Meinung
zu ziehen. Beide dienen nicht bloß die förmliche Verletzung der individuellen
Freiheit durch Gewaltthat, sondern auch den Mißbrauch gesetzlicher
Befugnisse zu verhüten oder zu rügen.

820. Von der Einheit der Staatsgewalt oder Souveränität; von der Theilung und
Trennung derselben.
Schmitthenner, Allgem. St.-. R. 11. Abtheil. II. Cap. 64. Not. 1. 870. Not. 1.
Zachariä, D. St. u. Bos.-R. J. Thl. J. Cap. d 14-18.
Unser Handb. J. Thl. Staatsmetaphysik.

Dieses Thema wird von allen Lehrern des Staatsrechtes als eine der
Grundlagen, als die nothwendige Einleitung desselben behandelt, aber in der
Art und Weise der Behandlung zeigt sich eine beinahe verwirrende Verschieden⸗
heit der Auffassung und der Terminologie; vielleicht kann man mit Recht sa⸗
gen, daß Manche sich in ihren Ansichten selbst nicht klar geworden und daher in
Widersprüche oder Inconsequenzen verfallen sind. Der Grund hiervon (wie
von vielen andern ideologischen Streitigkeiten) ist wohl großentheils, daß man
aicht die Nominaldefinitionen als positive zum Grunde legt, sondern sich mit
der Voraussetzung täuscht, als folge aus dem Worte ein Begriff oder ein
Ariom, statt das Wort bloß als die gewählte Bezeichnung eines Begriffes zu
aehmen. Wir legen die Theorie Rotteck's zum Grunde, soweit sie die Analyse
der Begriffe enthält, da dieser tiefdenkende Publicist sich hierin vielfach als
Meister zeigt; dagegen sind wir weit entfernt seine aus dem Partheiinteresse
geschöpften Lehrsätze von der Volkssouveränität und dem Gegensatze des natür⸗
lichen und des künstlichen Organs des Gesammtwillens zu adoptiren. (Siehe
uns. Handb. J. Thl. Staatsmetaphysik.) Von dem politischen abgesehen, kön—
nen wir auch seiner Auffassung des Rechtes und der richterlichen Functionen
Escher, Handb. d. prakt. Politik. II.