114 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
nicht beistimmen. (S. Rotteck's Lehrbuch der Allgem. Staatslehre. 1830.
III. Thl. der Metapolitik. Allgem. St.-R. dd 25 ff. S. 45 ff.) Diese Erörte⸗
rung gehört wesentlich in den Allgemeinen Theil der Verfassungslehre, grenzt
aber nach allen Seiten an das Specielle der verschiedenen Staatsformen und
muß daher hier möglichst in den Schranken des Allgemeinen gehalten werden.
„Unter Staatsgewalt“, sagt Rotteck, „versteht man bald die Summe der
Befugnisse, welche der Staatsgewalt im weitern Sinne zustehen, bald das
Subject, welches diese Befugnisse ausubt.“ (Die Staatsgewalt in der obiecti⸗
oen und in der subjectiven Bedeutung.)
J. Objectiv ist die Staatsgewalt in der Totalität ihres Inhaltes
und ihrer Richtungen eine Einheit durch den Begriff, welcher durch die Idee
des Staates bestimmt wird; sie begreift alle Befugnisse, welche nothwendig
ind um den Staatszweck zu verwirklichen; eine Gewalt ist sie, wenn
man mit dem Merkmal der Befugniß (des Rechtes) auch die Macht verbindet,
welche sich auf die ihr zu Gebote stehenden geistigen und physischen Kräfte stützt.
In dem Begriffe der Staatsgewalt ist enthalten die Souveränität, d. h.
daß sie von keinem Höhern weder rechtlich noch factisch abhängig sei; sowohl
aach Innen als nach Außen; als heilig — als Majestät — wird sie qualifi—
cirt, weil die ihr Unterworfenen unbedingt zum Gehorsam verpflichtet sind, eben
weil sie sonst nicht die höchste wäre. In der begriffsmäßigen Einheit der
Staatsgewalt Totalität) werden verschiedene Vermögen und Functio—
nen unterschieden und verschiedene Hoheitsrechte ura majestatica), welche
ich auf eine Mehrheit verschiedener Objecte beziehen. In ersterer Hinsicht
unterscheidet man die gesetzgebende, die vollziehende Gewalt u. s. w. In letz⸗
erer Hinsicht spricht man von der Justizhoheit, Finanzhoheit u. s. w. Die
Unterscheidung der mehreren Functionen der Staatsgewalt ist aber an sich zu—
aächst eine bloß begriffsmäßige, welche keineswegs mit Nothwendigkeit bedingt,
daß diese Functionen auch äußerlich und factisch getrennt seien, wie die Unter—
cheidung der verschiedenen Vermögen des Menschen die Einheit der Person
nicht aufhebt. Mit Recht bemerkt Rotteck, daß es irrig fei die Mehrheit der
Verrichtungen der Staatsgewalt auf die Analogie der menschlichen Vermögen
zu gründen und z. B. die gesetzgebende Gewalt als das Denkvermögen, die
oollziehende als das Willensvermögen aufzufassen. Die gesetzgebende und die
vollziehende Gewalt äußern sich beide durch Acte des Willens und beide sollen
hiebei die Vernunft und den Verstand walten lassen. Frägt sich nun, wie
oiele Functionen begreift die Thätigkeit der Staatsgewalt, welch es sind die⸗
selben, wie sind sie zu definiren? — so gehen wir mit Rotteck, Mohl und an—
dern Publicisten der neuern Zeit darin einig, daß die von Montesquieu ver⸗
meintlich von der englischen Verfassung abstrahirte, von dem anglisirten
Benfer Delolme und von Blackstone adoptirte Trichotomie in gesetzgebende,