. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 115
oollziehende, richterliche Gewalt unklar und unvollständig sei). Rotteck
vill von einer richterlichen Gewalt nichts wissen; indem er die Richter
als Experten, welche das Recht bloß finden müssen, und gleichsam als
reine Verstandeswesen, als das lautere infallible Organ des an sich bestehenden
Rechtes betrachtet. Es liegt in dieser Anschauung eine Art von Abgötterei,
deren Idol die Gerichte sind, welche die Wirklichkeit des geltenden Rechtes und
seiner Mängel und die richterliche Menschlichkeit nicht berücksichtigt und prak—
isch zu mehrfachen schädlichen Consequenzen, z. B. zu der Verwerfung aller
Administrativjustiz führt, wie Mohl bemerkt hat. Wer die Rechtspflege aus
dem Leben kennt, weiß, wie sehr vieles beim Rechtssprechen von dem subjecti⸗
den Ermessen des Richters abhängt; auch sind die widersprechenden Ansichten
der Mehrheiten und Minderheiten in den Richtercollegien und die anerkannte
Nothwendigkeit der Rechtsmittel ein einleuchtender Beweis auch für Nichtjuri⸗
tten, daß die Richter keineswegs inspirirte Priester der Themis und ihre Ent—⸗
cheidungen sehr oft auf das sio volo sio jubeo gegründet sind. Man denke ferner
an die Todesurtheile und andere schwere Criminalstrafen, an die vielen gericht⸗
ichen Verfügungen, z. B. Arreste, Sequester, Verhaftsbefehle. Aus allen die⸗
sen Gründen — auch abgesehen von dem Dikasterialdespotismus, von dem
leidenschaftlichen Gebahren und der Partheilichkeit einzelner Richter, was wir
Alles während einer langen Reihe von Jahren in verschiedenen Stellungen zu
beobachten Gelegenheit hatten — müssen wir die idealistische Ansicht Rotteck's
berwerfen. Es frägt sich also, ob die Functionen der richterlichen Gewalt von
)enen der administrativen wesentlich verschieden seien? Wir sind mit Rotteck
zinverstanden, daß sich die Thätigkeit der Staatsgewalt nach der Verschieden—
heit ihrer Objecte in eine größere oder kleinere Zahl von Gliedern und Unter⸗
abtheilungen zerlegen läßt. Namentlich zerfällt die richterliche Gewalt in zwei
wesentlich verschiedene Zweige, die Strafrechtspflege und die bürgerliche Rechts⸗
oflege. Die erstere hat in unsern Culturstaaten zur Aufgabe die Strafgesetze im
Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu vollziehen; sie hat in
dieser Beziehung große Verwandtschaft mit administrativen Functionen. Die
etztere hingegen wird in der Regel nur thätig auf Anrufen einer Parthei, um
die Privatstreitigkeiten zweier Unterthanen zu entscheiden (wo kein Kläger ist,
da ist kein Richter), ohne daß hiebei das öffentliche Interesse direct betheiligt

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*) Locke (Du gouvernement civil) hatte die gesetzgebende, die vollziehende und die con⸗
oderative Gewalt unterschieden; unter der letztern versteht er die Souveranitaͤt in ihren Be⸗
ziehungen zu andern Volkern und Staaten, die völkerrechtlichen Verrichtungen, so daß seine
zxecutive und conföderative Gewalt beide zusammen enthalten, was man gewöoͤhnlich der voll⸗
ziehenden Gewalt allein zuschreibt. Kant (Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre, d45.)
cheilt seine trias politica in die Herrschergewalt des Gesetzaebers, die vollziehende
und die rechtssprechende Gewalt.