116 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
wäre, außer insoweit es sich darum handelt, durch diese richterliche Dazwischen—
kunft die Selbsthülfe und das Faust- oder Fehderecht zu verhüten. Insofern
aber der Richter präͤsumtiv Gesetze, die ihm gegeben sind, anzuwenden (zu voll—⸗
ziehen) hat, steht er mit der administrativen Behörde, welche ebenfalls nach
Gesetzen verfahren soll, auf gleicher Linie. Man kann daher die richterliche
Gewalt der gesetzgebenden und der vollziehenden coordiniren oder als eine
Unterabtheilung der letztern betrachten.
Nun ist aber die Frage zu beantworten, wie sich die gesetzgebende und die
vollziehende Gewalt unterscheiden? In den constitutionellen Monarchieen und
in den repräsentativen Demokratieen der Gegenwart bestehen Landstände, Kam—
mern, Volksausschüsse, welche man häufig gesetzgebende Körper nennt, oder
denen die gesetzgebende Gewalt zusteht allein oder in Verbindung mit dem
Fürsten. Es kommt nun vor, wie Rotteck bemerkt, daß man die Gesetze definirt
als die von der gesetzgebenden Versammlung erlafssenen Beschlüsse und auf
solche Weise sich im Zirkel dreht. Gesetzgeber ist die physische oder mystische
Perfönlichkeit, welche competent ist Gesetze zu erlassen; Gesetze sind die Be⸗
chlüsse der gesetzgebenden Versammlung.) Das Gesetz im Gegensatz einer ad⸗
ministrativen Verfügung oder eines richterlichen Entscheides ist eine von der
zuständigen Behörde als verbindlich erlassene allgemeine Verordnung für eine
ganze Kategorie künftiger darunter zu subsumirender Fälle, nicht für einen
concreten Fall und ohne Rückwirkung, eine allgemeine für alle Staatsangehö—
rigen gültige Vorschrift, damit Jeder sich danach richten, darauf berufen kann.
Nun ergibt sich aber, daß die sogenannten gesetzgebenden Körper beinahe überall
außer etwa in dem imperialistischen Frankreich) nicht bloß Gesetze allgemeinen
Inhalts für künftige Fälle erlassen, sondern auch viele Beschlüsse verschiedener
Art über vorliegende concrete Fälle, und daß, wo die sogenannte parlamenta—
rische Regierung geschichtlich ins Leben getreten ist, die sogenannte gesetzgebende
Versammlung die gesetzgebende und administrative Gewalt vereinigt. Aber
auch in Staaten, wo man großen Werth auf die Trennung der Gewalten legt,
ind gleichwohl der gesetzgebenden Versammlung manche wichtige administrative
Acte reservirt, z. B. die Besetzung der höchsten Stellen oder gewisser Aemter,
die Genehmigung des Voranschlages, die Prüfungen der Staatsrechnungen,
Entscheidungen in wichtigen politischen Angelegenheiten, Vorschriften allgemei—
nen Inhalts, welchen aber rückwirkende Kraft ausdrücklich oder nach der
Natur des Inhalts zukommt welche dann auch Gesetzze genannt werden), die
Entscheidung über gewisse Anklagen u. s. w. Umgekehrt findet sich, daß auch die
Behörde, welche man die vollziehende oder administrative nennt, Vorschriften
allgemeiner Art für künftige Fälle erlaäͤßt, theils provisorisch in dringenden
Fällen, theils um die Anwendung abstracter Vorschriften, welche die gesetzge—
hende Behörde erlassen hat, durch nähere Bestimmungen zu vermitteln. Man