7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 117

ann solche Verordnungen Reglemente, Ordonnanzen) der vollziehenden Be—
hörden entweder als wirkliche Gesetze auffassen, so daß eine relative legislative
Competenz, oder — wenn diese bestritten wird — ein Eingriff in die gesetzge⸗
bende Gewalt anzunehmen ist, oder man kann sie unter den Begriff der Voll⸗
ziehung und Verwaltung subsumiren, insofern dadurch nicht ein Gesetz geschaf⸗
fen, sondern nur die Vollziehung des Gesetzes vermittelt wird. Letzteres ist
entschieden das richtige, wenn die Verordnung nicht eine Vorschrift für alle
Bürger, sondern nur eine Instruction der Behörde für ihre untergeordneten
Beamten ist. Benjamin Constant (Drincipes de politique) zählt folgende
Gewalten auf: 1) le pouvoir royal; 2) le pouvoir exécutit; 3) le pouvoir
représentatif de la durée seine Pairskammer); 4) le pouvoir représentatif
de Popinion Volkskammer); 5) le pouvoir judiciairo. Während des Juli—
königthums wurde der Satz aufgestellt: »le roi règne mais il ne gouverne
das«; was jedenfalls vier Gewalten bedingt.
Während nun manche Publicisten die Vollkommenheit des Staatsmecha⸗
nismus darein setzen, daß die 3 Staatsgewalten (nach der vulgären
Trichotomie) getrennt und durch das Gleichgewicht derselben der Bestand
des Ganzen bewirkt werde, behaupten andere wohl mit Recht, daß die absolute
Trennung unausweichliche Conflirte erzeuge, daß das Gleichgewicht das Stocken
der Maschine zur Folge hätte, das Uebergewicht einer Gewalt aber zum Despo⸗
tismus führen würde. Man schließt daher aus der begriffsmäßigen Ein—⸗
heit der Staatsgewalt lin ihrer Totalität) und aus der Einheit des Staa—
ses, daß die Staatsgewalt nur im Denken sich nach ihren verschiedenen
Aeußerungen eintheilen lasse, in der Wirklichkeit aber, wenn nicht Anar—
hie eintreten foll, die Einheit derselben stattfinden müsse, daß eine phy—
sische oder mystische Persönlichkeit Fürst oder Landgemeinde) die ge—
sammte Staatsgewalt conrentrirt und bloß einzelne Thätigkeiten delegirt; eine
dehre, welche ebensowohl vom Standpunkte der Volkssouveränität als nach
dem monarchischen Princip aufgefaßt werden kann, aber in ihren Consequenzen
zum Despotismus oder zur Ochlokratie führt; eine gemäßigte Verfassung ist
aur möglich durch die Selbstständigkeit und Ausscheidung der legislativen und
der richterlichen Gewalt von der vollziehenden; wohl aber fordert die Einheit
des Staates, daß eine Macht vorhanden ist, welche etwaige Conflicte oder Rei⸗
zungen verhüten oder erledigen kann, welche das Ganze zusammenhält und in
außerordentlichen Faällen, wenn es sich um die Rettung der Selbstständigkeit
des Staates oder der gesellschaftlichen Ordnung handelt, auch mit außeror⸗
dentlichen Mitteln und exceptionellen Maaßnahmen, unbehindert durch For⸗
men die Dictatur üben kann. »Suprema lex est salus populi.« Wenn die
Verfafsung aus theoretischer Kurzsichtigkeit diese eventuelle Nothwendigkeit
nicht vorgesehen hat, oder vielleicht weislich nicht in Aussicht stellen wollte, so