118 Die formale Politik oder Verfassungslehre,

muß sie bei eintretenden Fällen anerkannt und danach gehandelt werden, damit
nicht der Form wegen das Wesen zu Grunde gehe.
Bgl. Bülau, Encykl. d 33.
Mohl, Justizpolitik, F338. S. 624 fs.

21. I1. Von der subjectiven Trennung oder Theilung der Staatsgewalt.

Man nennt den Inhaber, Besitzer der Staatsgewalt die Regie—
cung im weitern Sinne — wie man mit diesem Worte auch die Ausübung
der Staatsgewalt bezeichnet.
Wenn eine physische oder mystische Persönlichkeit mi Machtvollkom—
menheit ausgerüstet (absolut) ist, so daß weder Trennung noch Theilung der
Staatsgewalt stattfindet, sondern ein Autokrat oder Demos alle Zweige der
Staatsgewalt besitzt und festhält, indem er ganz nach seinem Belieben die Re—
gierungsgeschäfte, welche er nicht selbst unmittelbar besorgen kann oder will,
an Collegien oder Personen überträgt, welche aber stets von ihm abhängig
bleiben und seinen Befehlen unterworfen sind, welchen er jederzeit die ertheilte
Vollmacht wieder entziehen kann, schließt diese Machtvollkommenheit
des Herrschers an sich die Idee des Rechtsstaates nicht aus, wenn
merkannt ist, daß die Staatsgewalt, obgleich ungetheilt, doch keine un—⸗
umschränkte, sondern durch den Staatszweck und die individuellen Freiheits—
rechte begrenzt und verpflichtet ist, im Interesse der Gesammtheit zu regieren.
Aber Geschichte und Menschenkenntniß lehrt, daß der Absolutismus der Mä—
zigung, welche der Begriff des Rechtsstaates fordert, nicht fähig ist, weil
Derjenige der Alles kann, was er will, leicht mehr will als er soll, da die Lei—
denschaften und der Egoismus stärker sind als das Pflichtgefühl, der Regent
als Mensch in seinen Einsichten beschränkt ist, durch seine Schmeichler und
Günstlinge getäuscht und mißbraucht wird, und weil der Taumel der Macht—
oollkommenheit, die Gewohnheit unbeschränkt zu gebieten, glückliche Erfolge,
— auch große Geister mit Schwindel ergreifen (Alexander der Große, Napo—
leon). Sehr gut bemerkt Rotteck, daß eine absolute Demokratie nicht einmal
derjenigen Scheu vor dem Sittengesetze oder der öffentlichen Meinung fähig
ist, welche den Autokraten mehr oder weniger in Schranken hält, weil eine
mystische Person als solche weder Verantwortlichkeit noch Pflichtgefühl hat, die
rechtliche oder sittliche Responsabilität der Einzelnen sich auf nichts reducirt;
dies ist ein Hauptgrund, warum viele die Einzelrichter den Richtercollegien
oorziehen. Je zahlreicher aber die Mitglieder einer mystischen Persönlichkeit —
also eines Volkes mit demokratischer Verfassung — sind, desto imperceptibler
und unwirksamer die Responsabilität der Einzelnen. Wenn einem autokratisch
zeherrschten Volke das Glück zu Theil wird, daß der Autokrat ein eminenter