7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 119
Geist ist, welcher mit unermüdeter Thaͤtigkeit, Scharfblick, vollendeter Men⸗
schenkenntniß, ächte Religiosttät und Menschenliebe, d. h. Tugend verbindet, so
st dieses ein glücklicher Zufall, nicht zu hoffen, nach allen Probabilitäten nicht
möglich, daß seine Nachfolger ihm ähnlich sein werden. Rousseau, Contr.
zocial III. 6. Auch die guten Eigenschaften mittelmäßiger Fürsten werden durch
ihre Schmeichler und Günstlinge mißbraucht, oft in das Schlimmste verkehrt.
Aber nicht minder gefährlich und schlimm sind in der Demokratie die Volks—
schmeichler. Aristot., Polit. IV. 10. Man könnte einwenden, daß das Volk
ich nicht werde bethören lassen seinem eigenen Interesse zuwider zu handeln;
allein der ideale Gesammtwille, welcher nach Rotteck der wahre Sou⸗
verän und seiner Natur nach unfehlbar ist, wird durch den Willen der
Mehrheit des Volkes, welchen Rotteck für das natürliche Organ des
Gesammtwillens erklärt, oft sehr übel repräsentirt, weshalb Rotteck selbst an⸗
deutet, daß es in der Pflicht des künstlichen Organs sder Regierung) liege
den Verirrungen der Mehrheit des Volkes entgegenzutreten und die Rechte
der unterdrückten Minderheit, die Interessen der künftigen Geschlechter
aund die höhern Interessen der Civilisation zu vertheidigen.
Mit einem Worte, der Absolutismus in dieser oder jener Form
st in der Wirklichkeit mit dem Rechtsstaate unvereinbar; dies wird von den
reinsichtigen Freunden der Monarchie, wie von verständigen Republikanern an—
erkannt. Man ist seit Montesquieu wieder zu der Einsicht gekommen, daß eine
durch Theilung oder Trennung der Gewalten gemäßigte oder durch Verbindung
der brei Elemente — des monarchischen, aristokratischen, demokratischen — ge—
mischte Verfafsung der absoluten Monarchie oder Demokratie vorzuziehen sei,
wie schon von Aristoteles und Cicero gelehrt wurde. Rousseau, Contr. soo.
III. 7. Die Frage ist nur, wie die Trennung der Gewalten zu organistren oder
in welchem Verhältnisse und in welcher Weise die socialen und politischen Ele—
mente zu verbinden seien, welchem der überwiegende Einfluß gebühre, was
aber nicht in absstraoto beantwortet werden kann, sondern nach Maaßgabe der
gegebenen Zustände zu beurtheilen ist. Sehr richtig bemerkt Rotteck, daß bei
Montesquieu eine logische Verwechselung ftattfindet, da er unvermerkt den drei
Staatsgewalten, welche er annimmt, die drei socialen Elemente Monarchie,
Aristokratie, Demokratie) unterschiebt; in der Wirklichkeit aber ist dieses Ver⸗
sehen nicht groß, einmal weil in England, welches er als Musterstaat vor
Augen hatte, die zwei an sich verschiedenen Dreiheiten im Wesentlichen zusam—
mentreffen, dann aber weil eine Theilung der Gewalten am zweckmäßigsten auf
die von Montesquieu und schon von Locke angedeutete Weise zu bewerkstelli⸗
gen ist. Es ist schon oben d 20 gesagt, daß eine subjective völlige Tren—
nung und Gleichgewicht der Gewalten weder zweckmäßig noch unausführbar
seiz don den heunn Vublicisten ist nachgewiesen, daß die von Montesquieu