120 Die sformale Politik oder Verfafsungslehre.
bewunderte englische Verfassung in der Wirklichkeit nicht auf der Trennung,
sondern vielmehr auf der Theilung der Gewalten beruht; die gesetzge⸗
bende Gewalt des Parlamentes wird von König, Oberhaus und Unterhaus
zemeinschaftlich ausgeübt, so daß jeder der drei Factoren selbstständig dazu
mitwirkt und gegenüber den zwei andern gleichsam das Veto besitzt; daß es
aber ein Irrthum wäre, das Umerhaus als wirklichen Repräsentanten der De—
mokratie zu betrachten, ist bekannt. Die vollziehende Gewalt wird ausgeübt
zum Theil von den Ministern als nominellen Dienern des Königs, aber unter
oielfacher Mitwirkung anderer Factoren und strenger Controle des Parlaments;
die richterliche Gewalt ist ebenfalls getheilt zwischen den von der Krone ernann⸗
en aber selbstständigen Richtern, den Friedensrichtern der Grafschaften, man—
cherlei andern Gerichtsbehörden und den Geschwornen, welche man als Volks—
cepräsentanten betrachten kann, aber keineswegs als Vertreter der Demokratie.
Die Theilnahme verschiedener Factoren an der Ausübung der Staatsge—
walten, verbunden mit einer gewissen Trennu n g derselben, ohne Aufhe—
bung der Staatseinheit, ist die Aufgabe der Verfafsungspolitik, welche
je nach den concreten Verhältnissen auf verschiedene Weise zu lösen ist, und,
wenn die bestehende Ordnung den Bedürfnissen nicht entspricht, wo immer
möglich auf gesetzlichem Wege durch weise Reformen angestrebt werden soll.
Rotteck, indem er die absolute Trennung verwirft und sich für Theilung er⸗
klärt, dabei aber seine Lehre der Volkssouveränität festhält, will, daß das
Volk einen Theil der Staatsgewalt einem künstlichen Organ des
Volkswillens einer Regierung) durch Delegation übertragen, einen
Theil derselben aber sich selbst zur unmittelbaren Ausübung reserviren soll,
in Form einer durch allgemeine Stimmgebung gewählten Repräsentation oder
der vorbehaltenen Sanction oder des Veto und durch Geschworne“). Dabei
unterschiebt er dem idealen Gesammtwillen sein natürliches Organ
desselben, um es dem künstlichen der Regierung) gegenüber zu stellen, will
aber doch, daß die Regierung stark genug fei nicht nur den Einzelnen, sondern
auch dem irregeleiteten oder momentan aufgeregten Willen der Mehrheit des
Volkes im Interesse des Rechtes und der höhern Güter zu widerstehen. Man

*) Verschieden von der Auffassung der Geschwornengerichtẽ als Volksrepräsentation ge⸗
genüber den königlichen Richtern ist der Gedanke, zum Schutze des Volkes gegen den Dikaste⸗
cialdespotismus der Juristenzunft die germanische Gerichtsverfassung auf zeitgemäße Weise
durch sachkundige Richter, als Directoren und Instructionsrichter und Rechtssprechung
Rechtsfindung) der besitzenden Activbürger aufs neue ins Leben zu rufen. Der Verfasser hat
vor 25 Jahren in einer Monographie diese Idee zunächst für die schweizerischen Verhältnisse
entwickelt und wird in der Justizpolitik darauf zurückkommen. Daß hierin zu gleich auch eine
Garantie gegen Willkürherrschaft läae. in klac Doh in nict u Emangtion des natür—
üchen Oraans «