7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 123
leidenschaftlichen, eiteln oft darum kämpfen, sich balgen. Für den Präsidenten
und seine Assistenten ist es schwierig die Ruhe und gehörige Ordnung zu
handhaben; der Geschäftsgang ist schleppend, wegen der großen Zahl Derjeni⸗
gen, welche aus diesem oder jenem Motiv als Redner auftreten wollen. Man
—
sischen Nationalcharakter zuzuschreiben seien; aber die Vorgänge in Frankfurt,
Wien, Berlin beweisen, daß Aehnliches in Deutschland eintrat, zumal auch die
oben angegebenen Ursachen nicht mit dem Nationalcharakter zusammenhängen.
Wir setzen also, daß eine Zahl von 1000 Mitgliedern einer constituirenden
oder legislativen Versammlung das Maximum des Zulässigen, das Aeußerste
und darüber ist.
Ebenso aber fordert das Wesen einer solchen Versammlung, daß sie nicht
zu klein sei. Ein aus wenigen Mitgliedern bestehendes Collegium eignet sich
als Vollziehungsausschuß, aber nicht zur Entscheidung in letzter Instanz über
allgemeine Interessen, da unter Wenigen sich leicht ein allzu intimes Einver⸗
ständniß und Sonderinteresse erzeugt; die Geschäfte können rasch erledigt wer⸗—
den, aber ohne vielseitige Erörterung, ohne das Zusammenwirken mannichfacher
Kenntnisse und Vertretung der verschiedenen Interessen. Auch ist eine solche
aus Wenigen bestehende Versammlung nicht geeignet der öffentlichen Meinung
oder der Regierung Achtung einzuflößen. Mohl PPolitik 4. II.) resumirt sich
dahin: „keine berathende Versammlung, auch des größten Reiches, sollte
üͤber 250 —300 Mitglieder haben; es wäre dabei auch der Vortheil, daß die
Wahlen weniger nach Kirchthurms-Interessen geschehen und auf bloß örtliche
Berühmtheiten fallen würden.“ Dieses geht wohl zu weit, da in normalen
Zuständen auch eine Versammlung von 400 —500 Mitgliedern bei einer zweck⸗
mäßigen Geschäftsordnung ganz gut, wenn auch nicht sehr rasch, discutiren
—
man wird nicht behaupten wollen, daß in Frankreich oder in andern größern
Staaten die Dorfmatadoren oder bloß örtliche Berühmtheiten die Volksvertre—
lung bilden, wie dieses freilich in den Cantonen der Schweiz der Fall ist und
in den kleinen deutschen Staaten der Fall sein mag. Wir möchten die Zahl
von (beiläufig) 400 Mitgliedern als das Maximum und von 100 als das
Minimum annehmen. Während der Juliregierung bestand die französische
Chambre des Députés aus 459 Mitgliedern und im Ganzen ergaben sich
— Uebelstände. Raudot
Grandeur possible de la France. Chap. X. S0 1. u. 2.) will eine Chambre
des Départements von 240 und eine Chambre des Communes von 360 Mit—-gliedern,
 je 1 auf 150,000, respective 100,000 Seelen der Bevölkerung. Das
Frankfurter Vorparlament entschied sich für das Verhältniß von 1: 50,000
Einwohnern, was für sämmtliche deutsche Staaten, Oesterreich mitbegriffen,