7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 125
ndividuellen Wahlberechtigung schwachen Antrieb fühlt sich für die Ausübung
derselben und die Wahl zu interessiren, wird je nach der im Lande herrschenden
Stimmung oder dem Einflusse der Regierung entweder ein oppositionelles Cen—⸗
—
die Gewählten werden nicht die Wünsche, Bedürfnisse, Ansichten und Kennt⸗
aisse der verschiedenen Theile Provinzen) des Landes, der verschiedenen Clas—
sen, Stände der Bevölkerung repräsentiren, sondern in ihrer Mehrheit das
Interesse der Regierung verfechten, welcher sie gegenüber stehen sollen, oder
das Interesse einer Parthei. Anders kann sich die Sache gestalten, wenn der
größere Staat aus heterogenen oder aus bloß föderativ verbundenen Provin—
zen, Nationalitäten, Einzelstaaten zusammengesetzt ist. Immer aber wird die
ebendige Theilnahme des Volkes (der Activbürger) an den Wahlen — caeteris
bdarihus — um so geringer sein, je kleiner der Bruchtheil der individuellen
Wahlberechtigung. Dagegen ist ebenfalls gewiß, daß bei den Kirchthurmwah—
sen (mit Mohl zu sprechen) das Resultat an Capacitäten und Charakteren sehr
armselig und die Versammlung stark geneigt sein wird, die höhern Interessen
der Gesammtheit und der Cultur den materiellen Begehrlichkeiten der Massen
und der Localitäten zu opfern. Aus diesem ergibt sich, daß es in einem größern
Einheitsstaate mit absoluter Centralisation und Bureaukratie ein leichtes ist die
constitutionelle Decoration in bloßen Scheinconstitutionalismus zu verwandeln
oder dem Imperialismus zu unterordnen, das politische Leben und den Ge—
meingeist zu vernichten; wenn man augenblicklich in Frankreich einen Aufschwung
oppositioneller Wahlselbstständigkeit bemerkt (Juni 1863), so ist dieses ein ach—
iungswerther Beweis der unverwüstlichen Elasticität des französischen Volkes
und des fortglimmenden Freiheitssinnes, aber kaum von nachhaltigem Erfolge,
wenn es dem Imperialismus gelingt sich durch die bisher geübten Künste fer—
ner zu behaupten. Wenn man ernstlich den Gemeingeist beleben und tüchtige
Staatsmänner von Charakter bilden will, so kann dieses nur geschehen, wenn
man für locale und specielle Interessen Provinzen, Gemeinden, Diöcesen,
Unterrichtswesen, sociale Bedürfnisse) geeignete Organismen schafft oder duldet
und dieselben innerhalb der Schranken des Gesetzes selbstständig gewähren läßt.
Raudot, Decad. u. Grand. poss.) Anderseits kann man füx den kleinlichen
Geist, welcher in kleinen Staaten mit repräsentativer Verfassung herrscht, nur
dadurch ein Correctiv finden, wenn man denselben den Entscheid der wichtig⸗
sten Fragen entzieht und durch eine Föderativverfassung eine Repräsentation
oon bessern Elementen schafft, wozu ein Senat (Ständerath, Staatenhaus),
welcher nicht unmittelbar vom Volke gewäͤhlt ist, beitragen kann.