. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 127
Kosten der Wohlfahrt der Einzelnen. Der Despotismus, statt die öffentliche
Wohlfahrt durch die Staatsverwaltung zu befördern, macht die Unterthanen zu
Bettlern, um sie zu beherrschen. Länder, wo ein unfruchtbarer Boden kaum die
Arbeit lohnt, können nur von Wilden oder Hirten bewohnt werden; solche,
wo das Product nur die absoluten Bedürfnisse der Einwohner befriedigt, wer⸗
den auf der Stufe der Barbarei ohne staatliche Ordnung bleiben). Diejenigen
Länder, welche etwelchen, aber nicht bedeutenden Reinertrag liefern, sind der
zeeignete Boden für freie Völker; solche, wo Ueberfluß fruchtbaren Bodens bei
seichter Arbeit ein reichliches Product erzeugt, müssen monarchisch regiert wer⸗
den; denn es ist besser, daß der Ueberfluß von der Regierung als zu Befriedi⸗
gung der Ueppigkeit verwendet wird.“ — Diese Sätze und Antithesen sind zu
abstract und lassen die Einwirkungen der industriellen Thätigkeit außer Acht;
aber der Grundgedanke ist wahr und die Anwendung auf Verhältnisse der Ge⸗—
Jenwart liegt nahe. Indeß fügt Rousseau am Schlusse hinzu: „ich weiß wohl,
daß diese abstracten Sätze in der Wirklichkeit Ausnahmen erleiden; aber mögen
zufällige Umstände scheinbare Modificationen erzeugen, so werden dieselben
früher oder spaͤter Revolutionen herbeiführen, welche dem allgemeinen Gesetze
wieder Geltung verschaffen.“
Aber nicht bloß die absolute Größe des Nationalreichthums ist wichtig für
die Verwaltungspolitik, sondern ebenso die Vertheilung desselben und des Na⸗
ionaleinkommens. Unter Verweisung auf J. Bd. 99 36. 55. 60. beschränken
wir uns hier auf folgende Andeutungen. Vor Allem ist wichtig das Verhältniß
des Immobiliar-Vermögens und des Mobiliar-Reichthums, da letzterer, wenn
er und die industrielle Thätigkeit das Uebergewicht hat, das demokratische Prin—
rip begünstigt, der Immobiliarbesitz hingegen mehr mit der Monarchie und der
Aristokratie verwandt ist. Dann aber kommt es wieder auf das Verhältniß des
großen und des kleinen Grundbesitzes, die Gebundenheit oder Mobilisation der
Grundstücke und auf das Verhältniß der Grundeigenthümer und der Güterar—
heiter Pächter, méeta yers, Hörige, Taglöhner) an. Auch die Demokratie wird
einen wesentlich verschiedenen Charakter haben, je nach der wirthschaftlichen
Beschäftigung der Mehrzahl der Bürger; wenn diese in Städten zusammenge⸗
drängt ist, werden die Uebelstände der absoluten Demokratie Ochlokratie,
demokratische Willkürherrschaft) eintreten; wenn aber die Landsgemeinde aus
Landwirthen und Hirten besteht, welche — jene das Jahr hindurch die land⸗
wirthschaftlichen Arbeiten zu besorgen haben, diese ihre Herden nicht verlassen
können — und beide auf dem Lande zerstreut leben, so werden sie nicht verlan⸗
gen häufig zusammen zu treten, den Gesetzen und Obrigkeiten folgsam und

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*) Natürlich gelten diese Sätze nur unter der Voraussetzung, daß solche Territorien nicht
n staatliche Verbindung mit andern kommen.