128 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.
weniger erregbar sein. (Aristot. Polit. VI. 2.) Wesentlich für eine gemaͤ—
ßigte Verfassung ist, daß der Schwerpunkt in einem ansehnlichen Mittel—
stande liege oder daß wenigstens derselbe sich in der Lage befinde, je nach
Erforderniß durch seine Verbindung mit einer der andern extremen Classen den
Ausschlag zu geben. (Aristot. Polit. IV. 10.)
Noch gibt es andere factische Momente, welche in der Verfafsungspolitik
zu berücksichtigen sind, das Klima, die Nationalitäten, die Verschiedenheit der
Bevölkerungen in Hinsicht der religiösen und kirchlichen Institutionen und des
Volksunterrichtes. Aber es genügt an dieser Stelle darauf hinzudeuten, unter
Verweisung auf das im J. Bde. 24. 29. 43. 44. 45. Gesagte.

d24. Von den Auelsen des Staatsrechtes.
Diese Materie gehört, wie es schon die Rubrik ausdrückt, mehr dem
Staatsrechte an als der Politik. Wir wiederholen kurz das schon oben Ge⸗
sagte, daß die Verfassung eines Staates keineswegs nur in Verfassungsurkun⸗
den (sogenannten Constitutionen) zu suchen oder zu finden ist. Diese Constitu⸗
tionen Verfassungsurkunden), welche von einer constituirenden Versammlung
oder durch Vereinbarung der Betheiligten, oder einseitig von der Regierung,
oder von einer übermächtigen Gewalt proclamirt oder octroyirt wurden mit der
bewußten Absicht, die Staatsform systematisch und vollständig zu regeln und
zu bestimmen, sind eine Geburt neuerer Zeiten, die Frucht des in Frankreich
gewagten Unternehmens, das Staatsgebänude nach gänzlicher Vernichtung der
frühern Zustände und öffentlichen Rechtsverhältnisse auf ebenem Boden table
rase) nach einer Theorie systematisch neu aufzuführen. Die Nachahmungen der
todtgebornen französischen Constitutionen, welche nicht durch Umsturz aller
sorialen Verhältnisse (durch Revolution), sondern auf dem Wege gesetzlicher
Reformen zu Stande gebracht wurden, haben die abstracte Theorie mehr oder
weniger gemäßigt, um das geschichtliche Recht zu schonen. Aber der constitu⸗
sionelle Staat par excellence — England — besitzt bis zur Stunde keine
olche in einem Wurfe gemachte Constitution aus einem Gusse; auf der andern
Seite hat keine der modernen Verfassungsurkunden sich als vollständig bewährt
ind die meisten haben Bestimmungen aufgenommen, welche nach dem correcten
Begriff nicht zur Verfassung (Lois fondamentales) gehören, sondern der ge⸗
wöhnlichen Gesetzgebung (den secundären Gesetzen) vorbehalten bleiben sollten.
Wo aber eine Verfafsungsurkunde gegeben ist, wird dieselbe allerdings als die
Hauptquelle zu betrachten sein. In Ermangelung einer solchen oder neben der—
selben, ist das geltende Staatsrecht eines Landes theils aus öffentlichen Urkun—
den verschiedener Art, theils aus dem Gewohnheitsrechte, der Observanz, dem
Rechtsbewußtsein des Volkes zu erforschen. (S. Einl. in die Verfassungslehre
8 1—3. und die daselbst citirte Literatur; und J. Bd. S. 68 f. die Note.)