7. Allgemeiner Theil der Verfassungslehre. 129
Mit der Frage von den Quellen des Staatsrechtes steht im engsten Zu⸗
ammenhang die Erörterung der constituirenden Gewalt und die positi—
ven Bestimmungen über den Modus der Verfassungsreviston. Auch hier können
wir verweisen auf das im J. Bd. ð 16. Gesagte. Die dort citirte Literatur ist
zu ergänzen aus Blumer, Handb. d. Schweiz. Bd. St.-R. Cap. J. 8 2.
S. 153 ff. Die Bundesverfassung bestimmt Art. 111 4114: Die Bundes—
verfassung kann jederzeit revidirt werden; die Reviston geschieht auf dem
Wege der Bundesgesetzgebung; wenn eine Abtheilung der Bundesversamm—
lung Nationalrath oder Ständerath) die Revision beschließt und die andere
nicht zusimmt, oder wenn 50,000 stimmberechtigte Schweizerbürger die
Revision verlangen, so muß im einen wie im andern Falle die Frage
dem Schweizervolke zur Abstimmung vorgelegt werden. Sofern
in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger über
die Frage sich bejaäahend ausspricht, so sind beide Räthe neu zu
wählen um — die Revision zur Hand zu nehmen. Die revidirte
Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der stim—
menden Schweizerbürger und von der Mehrheit der Cantone
angenommen ist. — Diese Bestimmungen sind die Folge gemachter Er—
fahrungen und des Bestrebens einen „Putsch“ zu verhüten, welcher durch
hemmende Fesseln oder künstliche Requisite provocirt werden könnte. Dabei ist
dem Grundcharakter des Bundesvertrages, welcher die Bundes- und die Can⸗
tonal-Souveränität ausgleichen soll, Rechnung getragen. Ganz übereinstim⸗
mend mit diesen Grundsätzen bestimmt Art. 6. Litt. E., daß die Cantonalver⸗
fassungen, um die Gewährleistung des Bundes zu erhalten, müssen sstets)
revidirt werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es
oerlangt. Daß hier einfach die Mehrheit der Bürger, nicht etwa bloß der stim⸗
menden Bürger erwähnt ist, erklärt sich daraus, daß es sich vorerft nur um
das Verlangen handelt; der Modus der Reviston und der definitiven
Abstimmung ist nicht vorgeschrieben; beides ist Cantonalsache. Nur sind ent⸗
cchieden ausgeschlossen a) exclusive Revisionsperioden, indem die Revision jeder⸗
zeit soll verlangt werden können; b) die Zustimmung von Corporationen oder
einer die absolute Mehrheit der Bürger übersteigenden Zahl von Annehmenden,
z. B. 4. Diese Bestimmungen sind den demokratischen Zuständen der Schweiz
und dem mäßigen Gebietsumfange angemessen spolitischj. Unter andern Ver⸗
hältnissen mögen andere Bestimmungen zweckmäßiger sein.

825. Die Makrobiotik der Verfassungen.
Wenn Verfaffungsrevision oder Reformen auf gesetzlichem Wege das
Mittel sind, gewaltsamen Umsturz und die daraus entspringenden Uebel und
Esscher, Handb. d. prakt. Politik. I1I.