130 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Gefahren zu verhüten, so ist häufige, öftere oder unnöthige Verfassungsaͤnde⸗
rung nicht weise, wenn die bestehende Verfassung im Ganzen für das be⸗
zreffende Land und Volk passend ist. Die Leichtigkeit der Aenderung widerspricht
dem Begriffe von Fundamentalgesetzen. (S. oben Einleit. 88 123. u.
Bd. J. d16.). Daher ist die Makrobiotik der Staatsverfassungen ein wesent—
licher Theil der Politik. Sie kann und soll im Interesse des Wohles der
Gesammtheit behandelt werden; es gibt aber auch eine hypothetische Be—
handlung, welche die Maximen entwickelt, um eine gegebene Verfas—
sung, von welchem Werthe sie immer sei, im Interesse der Herrscher⸗
zewalt (der absoluten Monarchie, der Despotie, der Oligarchie, der Ochlo—
kratie) gegen Aenderung oder Umsturz zu schützen. (Aristot. Polit. Lib. V.)
Damit steht im engsten Zusammenhange die Theorie der Rev olutionen,
da die Ursachen der Verfassungsänderungen identisch sind mit der Nichtbeach⸗
wung der makrobiotischen Grundfätze; oder richtiger stellt Aristoteles das
Verhältniß dar, wenn er sagt: die Theorie der Revolutionen, indem sie die
Ursachen der Staatsveränderungen nachweist, lehrt eben dadurch, wie durch
Verhütung solcher Ursachen, oder durch Gegenmittel die ournoio Conser⸗
pation) möglich ist (a. a. O. Cap. 7.). Hier, in der Pars generalis können
wir nur den Begriff der Makrobiotik und einige allgemeine Grundsätze an—
geben, welche für alle Staatsformen gelten. Mohl, Gesch. u. Literatur d.
St.⸗Wissenschaften. II. Bd. XII. Monogr. Art. „Haller, schreibt diesem Re⸗
taurator der Staatswissenschaften das Verdienst zu, daß er die W iffenschaft
der Makrobiotik der Staaten, von welcher vor ihm nur einige Fragmente bei
Aristoteles, Macchiavell, Montesquieu zu finden gewesen, zuerst gegründet und
im Wesentlichen gut entwickelt habe. Allerdings muß die Wissenschaft,
d. h. eine systematische und philosophisch begründete Darstel—
lung der Grundsätze und der praktischen Maximen unterschieden werden von
Materialien zur Makrobiotik, oder Aphorismen und Bemerkungen,
welche sich bei allen guten Geschichtschreibern und in Tausend politischen Wer⸗
ken zerstreut finden, und von welchen sich mit Fleiß, Geist und staatsmännischer
Einsicht eine für praktische Politik höchst lehrreiche und interessante Sammlung
anlegen ließe. Aber wir können Haller nicht das Verdienst anerkennen, daß er
die Wissenschaft zu er st gegründet habe, welches weit mehr dem Stagiriten ge⸗
zührt. Haller hat allerdings die specielle Makrobiotik für mehrere Staats—
arten behandelt, welche Aristoteles und das hellenische Alterthum entweder nicht
annte oder als barbarisch der Beachtung nicht werth achtete. Haller, Restaur.
2. St.-Wissenschaft. III. Bd. 1818. Makrobiotik der Patrimonialstaaten. Cap.
15—52. Makrobiotik der militärischen Staaten. C. 65. V. Bd. 1834. Ma—
krobiotik der geistlichen Herrschaften oder Priesterstaaten. In diesen Abschnit⸗
ten wird eine Zahl richtiger und aus dem Leben geschövfter Bemerkungen und