138 Die formale Politik oder Verfafsungslehre.
de gouvernement simple. Il faut qu'un chef unique ait des mossistrats
subalternes; il faut qu'un gouvernement populaire ait un chef. ... quelque
 fois il y a partage égal, soit quand les parties constitutives sont
dans une indépendance mutuelle comme dans le gouvernement d'Angleterre
 eto.« Consequent handelt er Chap. 7. des gouvernements mixtes,
welchen er den Vorzug gibt vor dem 8. simples. Rousseau erblickt also die
eigentliche Monarchie nur in der uneingeschränkten, die ganze Staatsgewalt
ungetheilt besitzenden Fürstenherrschaft; er anerkennt jedoch, daß die Monar—
chie verschiedener Modificationen fähig sei, durch welche den Uebelständen der
reinen Monarchie begegnet werden soll, so daß sie in unmerklichen Schattirun⸗
gen in die republikanische Form übergehen kann. Aber weder hat er eine be—
timmte Classification der Hauptarten (constitutionelle, gesetzmäßige u. s. w),
noch ein Kriterium angegeben, nach welchem die Grenzlinie zu ziehen sei.
Logischer und sachlich richtiger hat Rotteck die Sache aufgefaßt. (Lehrb.
d. Allgem. Staatslehre. 99 61. 62.) „Je nachdem die Person, welcher die
oberste Gewalt — überhaupt oder auch nur die executive als die am meisten
hervorspringende — übertragen worden ist oder factisch zukömmt, eine phy⸗
sische (individuelle) oder moralische (collective) ist, nennen wir die Verfas⸗
sung monarchisch (auch monokratisch) oder polykratisch. Die letztere
heißt auch republikanisch im weitern Sinne (nur auf die äußere Form sich
beziehend), indem ein Staat die Form einer Republik haben, aber dennoch
dem Wesen nach despotisch sein kann. ... Uebrigens gehen alle drei genann—⸗
ten Verfassungen Monarchie, Aristokratie, Demokratie) in unmerklicher
Annäherung wechselseitig in einander über. ... Je nachdem in einer
Staatsverfassung das politische Recht nach dem Vorherrschenden in sei⸗
nen mannichfaltigen Aeußerungen als Gesammtrecht Aller oder als Son⸗
derrecht Einiger erscheint, is Demokratie oder Aristokratie vorhanden.
Wo es aber vorherrschend einem Einzigen zukömmt, ist Monarchie.
Die Principien der drei Staatsformen sind daher: für die M onarchie
selbstständiges Herrscherrecht (Majestät) des Einen, daher auch
oolle Unverantwortlichkeit. — In den meisten Verfassungen sind Elemente von
allen dreien oder wenigstens von zweien vereint anzutreffen; zumal ist kaum je
eine gewesen ohne aristokratischen Zusatz. Aber obschon dergestalt die
Erfahrung fast nur von gemischten Verfassungen weiß, muß dennoch die
Lehre (Theorie) den Begriff der reinen aufstellen.“
Schmitthenner d9 132. lehrt:“ „Die zwei Formen, unter denen eine
Gemeinheit (Gemeinwesen, Staat) bestehen, mithin auch eine öffentliche Ge—
walt besessen werden kann, sind: I) freie Gemeinheit oder Republik,
wo die höchste politische Gewalt dem Inbegriff der Staatsbürger oder
einem Theil derselben, die insofern einen Stand bilden, zusteht. so daß