8. Die Monarchie.

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das Verhältniß politischer Unterthänigkeit entweder gar nicht oder we—
aigstens Selbstgewalt jenes Standes stattfindet; 11) die Herrschaft
im Staate der Monarchie, wenn die höchste Gewalt einer Person nach
eigenem Rechte zusteht. Je nachdem das eine dieser Principien durch das
andere beschraͤnkt wird, ist eine große Mannichfaltigkeit der Staatsformen mög⸗
lich. Der Charakter eines Staates wird aber wesentlich danach bestimmt, wel⸗
ches Princip den Grundstein seiner Institutionen bildet. Wo die Verfassung
auf dem Grundsatz der Volkssouveränität oder auch einer Standesherrschaft
ruht, besteht selbst wenn ein Fürst nach erblichem Recht an die Spitze des
Staates gestellt ist, kein wahres Königthum, sondern eine durch die
königliche Prärogative beschränkte Republik.“
Wir glauben, es ergebe sich aus der Zusammenstellung dieser Definitio⸗
nen, daß ein Staat als Monarchie zu betrachten ist, wenn der vorherr⸗
schende Charakter seiner Verfassung auf dem monarchischen Princip
beruht; dieses aber ist H errschergewalt des Einzelnen kraft eigenen
Rechtes, Uunv erantwortlichkeit und volle ungetheilte Staats⸗
gewalt. Nach Rottecka. a. O. besteht das ächte monarchische Princip in
der Vereinigung folgender zwei Grundsätze: 1) der Monarch ist heilig, un—
oerletzlich, unverantwortlich, in der durch die Constitution ihm überlasse⸗
aen Gewaltsphäre Autokrat und inappellabel; 2aber diese Gewalt⸗
sphäre ist beschränkt durch anerkannte — geschriebene oder ungeschriebene —
Grundgesetze und durch unantastbares Volks- und Unterthanenrecht.
Dieses Princip kann auf mancherlei Weise in mehrerem oder minderem Grade
beschränkt werden (gemischte Verfassung, beschränkte Monarchie). Wenn aber
das entgegengesetzte Princip überwiegt, so ist die Verfassung keine Monarchie
ein bloßes Scheinkönigthum, wenn ein Einzelner mit erblichem Rechte an die
Spitze gestellt ist), aber ein —XDV—— ist nicht
gegeben. Die Erforschung und Abwägung aller Momente und die subiective
Auffassung muß im concreten Falle entscheiden.
Aristoteles (Polit. III. 5) definirt die Monarchie als die Verfassung,
wo Einer die Souveränität besitzt (xboros kord). Wenn der Monarch
das Gemeinwohl zum Ziel der Staatsverwaltung macht, ist seine Herrschaft
ein Königthum (600178lo), wenn er aber die Staatsgewalt für sein Son⸗
derinteresse (cò Löον αροαον) mißbraucht, so ist die Ausartung der
Monarchie roœcexsdous) eine Zwingherrschaft Cugazß„is). Es gibt ver⸗
schiedene Gattungen des Königthums und der Zwingherrschaft, welche jedoch
in gewissen Beziehungen verwandt sind (III. 9. u. 10. IV. 8.). Eine Gattung
des Königthums ist das Spartanische, welches auf dem Rechte der Erbfolge
beruht, durch die Gesetze beinahe auf den Oberbefehl im Kriege und die Dar—
zringung der Opfer beschraͤnkt ist. Man könnte dasselbe eine erbliche, lebens—