8. Die Monarchie.

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welche momentane Eclipsen des Königthums bewirken. Wir wollen daher seine
Darfstellung in möglichster Kürze verfolgen. Stein a. a. O. S. 11 ff.)
Für die große Masse des Volkes ist das Königthum seit Jahrhunderten
oerschmolzen gewesen mit der Idee des Staates, der Hof des Fürsten
dentisch mit der Majostas des Staates. Der Wille desselben ist der persön—
lich erscheinende allgemeine Wille. Das Königthum ist bis her die
anbedingte, unbezweifelte, natürliche Voraussetzung jeder Staatsverfasfung
zewesen. Je tzt ist es auch für das Volk wenigstens ein Gegenstand des Nach—
denkens, der Untersuchung geworden.
Wenn die Gesellschaft unwiderstehlich die Verfassung und Verwal—⸗
rung des Staates bestimmt, so muß auch die Auffassung des Königthums vom
Standpunkte der Gesellschaft die einzig wahre sein. Das Princip aller Gesell⸗
schaft ist das Interesse; die Grundlage aller Gesellschaftsordnung ist der
Besitz; das Interesse des Besitzes herrscht daher in jeder Gesellschaft. Das
Interesse des Besttzes geht dahin, die Abhaͤngigkeit der Nichtbesitzenden von
den Besitzenden und den Erwerb durch den Besitz zu sichern, zunächst gegen die
nichtbesitzende Classe. Das Interesse des Besitzes will daher eine Verwendung
der Staatsgewalt in diesem Sinne. Herrscht die sogestaltete, gesellschaftliche
Ordnung allein, so ist die Unfreiheit des Volkes absolut und allgemein. Die
Gesellschaft ist stets die Herrschaft der einen Classe über die andere. Darum
gibt es neben und zum Theil über der Gesellschaft eine zweite Form der
menschlichen Gemeinschaft, deren Princip die Freiheit ist; diese
Form ist der Staat. Das Wesen des Staates beruht auf dem Satze, daß
das höchste Maaß der Entwickelung jedes Einzelnen erst das höchste Maaß der
Entwickelung des Ganzen ist. Dies ist das Princip der Freiheit. Die höchste
Entwickelung jedes Individuums ist die wahre Lebensaufgabe des Staates.
Aus diesem Widerspruche der Aufgabe des Staates (Freiheit) mit der Ord⸗
nung der Gesellschaft Abhängigk eit) geht ein Kampf hervor, in welchem
der Staat regelmäßig unterliegt. Denn die herrschende Classe der Ge⸗
sellschaft bemächtigt sich der Staatsgewalt zuerst in der Verfassung, dann
in der Verwaltung. Dadurch wird das geltende) Recht zum übermächtigen
Gegner der Freiheit. Dies geschieht, weil der Staat kein abstractes Da—
sein haben kann, sondern durch wirkliche Menschen vertreten wird; diese
aber gehören der Gesellschaft an und haben mithin ein gesellschaftliches In—
reresse. Wenn daher die reine Staalsid ee sich der Beherrschung durch die
Gefellschaft entziehen soll, so muß sie eine Vertretung haben, welche über
alles gesellschaftliche Interesse erhaben ist. Um einen Menschen
über die gesellschaftlichen Interessen nachhaltig und auf immer zu erheben, muß
man ihm so viel Macht, Mittel, Sicherheit, Glanz gewähren, daß er
wenigstens für sich vernünftiger Weise keine fernern Wünsche oder Bedürfnisse