144 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
mehr hat. Damit er aber nunmehr seine Persönlichkeit für das Princip
der allgemeinen Freiheit einsetze, muß ihm die Vertretung der Persönlichkeit,
die absolute Selbstständigkeit, die Vertretung des Staates übertragen
werden. Da er kein Sonderinteresse mehr hat, wird der Staat selber
die allgemeine Freiheit) sein Interesse werden. Denn für Etwas muß der
Mensch leben, und die Idee des Staates ist erhaben genug, um auch weniger
bedeutende Persönlichkeiten zu begeistern. Allein das Interesse der Fa—
milie beherrscht den Einzelnen und daher muß der Besttz der Staatsgewalt
Besitz der Familie, d. h. erblich werden. So lange der Staat diese Vertre⸗
tung besitzt, kann die Herrschaft der einen gesellschaftlichen Classe über die an—
dere niemals eine absolute werden. Der höchste Staatsvertreter hat kein anderes
Interesse als die möglichste Erhaltung der allgemeinen Freiheit; die herrschende
gesellschaftliche Classe kann den Besitz seiner Macht nicht antasten, ohne da—
durch das Princip alles Besitzes zu untergraben. Noch weniger wird
die niedere Classe ihn angreifen, da sie in ihm ihren natürlichen Besttzer sieht.
Diese Vertretung des selbstständigen Staates ist das Kö—
nigthum. Jene reinstaatliche, außergesellschaftliche Stellung des König—
chums erzeugt äußerlich die unmittelbare Ehrfurcht vor dem Könige, die
n keinem Staate irgend einem Menschen gezollt werden kann. Um aber die
Idee der Vertretung des Staates in der Wirklichkeit zu vollziehen,
muß der Wille des Königs den Willen des Volkes, das Gesetz aus—
drücken und alle Handlungen der Staatsgewalt im Namen des Könias.
des persönlichen Staates vollzogen werden.
Das Volk ist immer zugleich ein Organismus der Gesellschaft;
entweder nun ist der Zustand der Gesellschaft ein solcher, daß noch keine Classe
der Gesellschaft die Herrschaft über die andere erlangt hat, oder es ist bereits
der Sieg der einen Classe über die andere entschieden und in deren Händen die
Verfassung und die Verwaltung. In dem erstern Falle ist das Schicksal der
ttaatlichen Ordnung einzig durch die — unbedeutende oder hervorragende —
Persönlichkeit des Königs bedingt. Im zweiten Falle muß der König entweder
sich der herrschenden Classe unterwerfen und sich mit ihren Mitgliedern umge—
ben und somit die Staatsgewalt der herrschenden Classe dienstbar machen;
oder er muß versuchen die Staatsgewalt in seiner Person und der Beamten—
hierarchie zu concentriren. Der erste Fall ist der natürliche und gewöhnliche.
Der König findet bei seiner Geburt die gesellschaftliche Ordnung als eine
Thatsache; er wird durch den Druck derselben, nicht durch offene Gewalt
bestimmt und repräsentirt nur noch die abstracte Majestät des Staa—
tes, ohne die Fähigkeit einen unabhängigen Staatswillen durchzu—
setzen. Dieser Zustand ist eine Zeit derinnern Ruhe der Volker. Aber in
keinem freigebornen Volke ist die Herrschaft einer Classe über eine andere eine