—154 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
par PAbhe Sieyes, soit inutile, parceque le système représentatif les rejette
routes les deux, copendant si j'en faisais moi-méêmeè la comparaison, je
déoiderais d'une manière contraire à la sienne. Les guerres civiles,
qu'ont occasionnées les droits héréditaires contestés, sont plus nombreu-Ses
 et ont èté plus terribles et plus longues, que celles occasionnées par
les blections.« Er sucht dieses zu beweisen aus der Geschichte. Die Entschei⸗
dung würde weitläufiges Detail erfordern. Aber wir erwidern einfach: die
Bürgerkriege an sich sind nicht das aͤrgste Uebel ; oft ist eine Nation aus den—⸗
selben mit verjüngter Kraft hervorgegangen. Aber an der Wahlmonarchie ist
Polens Selbstständigkeit, ist die Einheit Deutschlands zu Grunde gegangen,
and durch den Angriff auf die Erbmonarchie in Frankreich von Seite der Guise
wurde die Selbstständigkeit, die Existenz des Staates in Frage gestellt. In
England haben die Kriege der weißen und der rothen Rose die Fortschritte der
Nationalfreiheit gefördert.
Die Ausfälle Payne's gegen die Erbmonarchie richten sich großentheils
selbst als augenfällige Trugschlüsse und durch Nichtberücksichtigung aller Insti—
utionen, wodurch den nicht zu läugnenden Uebelständen begegnet werden kann,
womit die Erbmonarchie, wie alle menschlichen Einrichtungen, behaftet ist. Die
Einseitigkeit Payne's, welche sich auch durch die Leidenschaftlichkeit und Ueber⸗
reibungen verraͤth, erklärt sich thatsächlich daraus, daß sein Buch 1791 ge⸗
cchrieben ist, ehe die Aurora der französischen Revolution sich gänzlich verfin⸗
tert, die Volksrepräsentanten in parlamentarische Anthropophagen verwandelt,
and ehe die Fortschritte der nordamerikanischen Demokratie auf der abschüssigen
Bahn der Corruption und die jüngsten Resultate der dortigen Verfassung die
Illuston ihrer vermeinten Vortrefflichkeit zerstört hatte. Die begründeteren Aus—
dellungen, welche Payne gegen die Erbmonarchie vorbringt, sind ziemlich die
von Rotteck erwähnten und von den verständigen Vertheidigern der Monarchie
selbst anerkannten, die menschliche Beschränktheit, welche auch bei den begabte⸗
sten Individuen der Aufgabe den Staat allein zu verwalten nicht gewachsen
ist, die Unmöglichkeit, daß der Zufall der Geburt eine Reihe großer Regenten
erzeuge, die üble Erziehung der meisten Thronfolger, der Schwindel, welchen
unumschränkte Macht erzeugt, die Tyrannei bestialischer Autokraten, der Ein—
duß von Schmeichlern, Günstlingen, Maitressen, die Imbecillität, die Minder⸗
jährigkeit eines Thronfolgers. Diesen unläugbaren Uebelstaänden kann in der
gemäßigten Monarchie durch zweckmäßige Institutionen größtentheils begegnet
werden. (Val. Bülau, Encyklop. 832.) Der philosophische Geschichtschrei⸗
ber Gibbon, ein Sohn des freien Englands, acclimatisirt in der republika⸗
aischen Schweiz, mit seinem Ueberblick und gründlicher Kenntniß der Weltge⸗
schichte, fertigt die vulgären Ausfälle gegen die Erbmonarchie ab unter Verwei—
sung auf die unseligen Zustände des römischen Reiches, welche großentheils