8. Die Monarchie.
eine Folge davon waren, daß das Princip der Erbmonarchie und Legitimität
fehlt. (Decline and Fall of the Roman Empire. Chap. 7. initio.) Der
liberale Publicist Benjamin Constant demonstrirt in seinem Buche de
PEsprit de Conquéte et d'Osurpation, daß die Erbmonarchie der Freiheit
günstiger und für die Unterthanen gemüthlicher sei als die Herrschaft eines
Usurpators. Vgl. Pensées de Pascal. J. Partie. Art. VIII. 3-09.
Sehr gut erörtert Struve (Grundzüge d. Staatsw. II. Bd. III.-V.
Abschnitt' die Vorzüge der erblichen Einherrschaft vor der Wahlmonarchie ).

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35. Das Rönigthum von gottes 9naden und die Legitimität.
Der Staat überhaupt, d. h. das Bestehen einer gesellschaftlichen
Drdnung unter iegend einer Staatsform, unter irgend einer Regierung, ist
eine göttliche Institution, welche ihren Grund in der göttlichen Weltordnung,
in der Natur des Menschen und seiner Verhältnisse zur Außenwelt hat (nicht
geschaffen durch das individuelle Belieben). Hieraus folgt, daß auch der
wirkliche (concrete) Staat, in welchem die Idee realifirt ist (die bei einem
Volke bestehende positive Verfassung), jene Heiligkeit soweit in sich aufnimmt,
als durch Zerstörung derselhen die staatliche Ordnung momentan vernichtet und
auch für die Zukunft höchlich gefährdet wird. Gleichwohl wäre es ein grober
Paralogismus, die absolute Heiligkeit der staatlichen Ordnung im Allgemeinen
den concreten Erscheinungen und Formen in gleichem Maaße zuzuschreiben, da
diese nach dem Zeugnisse der Geschichte und den Aussprüchen der Bibel dem
Wechsel und der Verschiedenheit unterworfen, immer durch menschliche, oft
höchst profane Mittel (wenn auch durch providentielle Zulassung) geschaffen
und, wie alles Menschenwerk, vergänglich sind, und auch gewaltsame Umwäl—
zungen ebenfalls als providentielle Ereignisse betrachtet werden müssen. Indeß
hat man in dem Zeitalter des lebendigen Kirchenglaubens die Heiligkeit der
Monarchen und ihrer Gewalt in den Augen der Völker durch die Salbung
zu erhöhen gesucht. Das Vorbild war die Salbung der jüdischen Könige; doch
hatte dieselbe in der christlichen Welt nicht die gleiche Bedeutung wie in der
iüdischen Theokratie; die Salbung war bei den Christen eine Consecration,
Weihe, z. B. eines Bischofs oder Abtes, eine Benediction, wie diejenige
der Ehe, obgleich nicht zur essentis der Ehe gehörig. Es lag aber darin aller⸗
dings auch ein Pact mit der Kirche, übernommene Schirmvogtei und

x) Es ist in diesen 2 Bändchen viel Tiefgedachtes und Wahres. Wir denken, der begabte
Mann sei durch Umstände und jugendlichen Enthustasmus hingerissen worden über das Ziel
seines besonnenen Nachdenkens hinauszuschießen. Möge die Amnestie ihm einen Wirkungskreis
rröffnen, in welchem er die Früchte der Erfahrung auf gesetzlichem Wege für das Wohl Deutsch⸗
ands und wahre Freiheit verwenden kann.