156 Die formale Politik oder Verfafssungslehre.
Treugelobung einerseits und Anerkennung anderseits, in Folge welcher der
tirchliche Bann und die weltliche Acht fich gegenseitig unterstützen sollten. Der
König wurde der Gesalbte des Herrn. In Frankreich wurde die Con—
secration (Salbung) bald in Rheims, bald in St. Denys vollzogen als na—
tionaler Act. Im J. Bd. 8 122. haben wir geschichtlich nachgewiesen, wie
die Bischöfe von Rom sehr zufällig dazu kamen die abendländischen Kaiser von
Karl dem Gr. an zu consecriren, spaͤter aber hierarchische Ansprüche darauf
zründeten, welche Heinrich 1V. zu Canossa schmerzlich genug empfand, und wie
ieran die zweideutige Theorie der zwei Schwerter sich knüpfte.
Ganz unabhängig von der priesterlichen Salbung und gegentheils eine
Abwehr gegen hierarchische Prätensionen, ist die Formel, Kön ig von Got—
es Gnaden, mit welcher im Mittelalter, wo die Begriffe des Lehnwesens
jerrschten, die von jeder Suzeränität des Pabstes oder eines
veltlichen Fürsten unabhängige Machtvollkommenheit Gwoll⸗
kommene Souveränitäth ausgedrückt und verwahrt wurde. Einige Für⸗
sten verbanden damit die trotzige Appellation an das Recht des Staͤrkeren le
doi de France ne tient de nullui que de Dieu et de son épée), Andere im
Begentheil verbanden damit das demüthige Bekenntniß, daß die königliche
Bewalt ihnen nicht durch persoönliches Verdienst, sondern durch die Gnade
Bottes verliehen sei zum Wohl des ihnen anvertraͤuten Volkes, mit der Ver—
pflichtung zur Beobachtung der göttlichen Gesetze. In neuester Zeit hat die
Formel die Bedeutung einer Protestation gegen die Theorie der Volkssouveraͤ⸗
nität und des Staatsvertrages angenommen und ist daher der Ausdruck des
monarchischen Princips, gegen welchen die demokratischen Tendenzen
aufs heftigste ankämpfen. Jedenfalls liegt darin weder eine specielle Beziehung
auf die Theorie des Patrimonialstaates, noch die Anmaaßung einer unum—
chränkten Gewalt.
In dem Begriffe des Erbfürsten ist die Legitimität nothwendig
enthalten. Es ist eine elende Spielerei mit Worten, wenn man dieser dem all⸗
gemeinen Sprachgebrauche gemäßen Bedeutung entgegen, nach einer selbstge⸗
machten Theorie als legitimen Fürsten denjenigen bezeichnet, welcher durch die
Volkssouveränität auf den Thron erhoben würde und seine Abhängigkeit von
derselben anerkenne; da der herkömmliche Begriff der Legitimität dem Volke
Achtung einflößt, so will man diese durch eine solche Verdrehung untergraben.
Nicht unverträglich mit der Etymologie und dem particularen Sprachgebrauche
in Frankreich ist der Begriff der monarchia legitima Bodin's, d. h. einer
Monarchie, in welcher gewisse Fundamentalgesetze auch für den König
bindend sind und wo der Fürst formell und materiell nach Gesetzen
regiert, formell, indem er einzelne Functionen seiner Gewalt an unabhän⸗
gige Tribunale delegirt und die reservirten Rechte nur unter Berathung mit