158 Die formale Politik oder Verfafssungslehre.
zestanden zu haben, und ihren Ursprung von den alten Nationalgöttern ablei—
tete*), gestaltete sich im Mittelalter auf den Trümmern des alten Römerreiches
eine Abart, welche auf dem Begriffe des Privatrechtes beruhte und mit dem
Grundeigenthum verknüpft war. Es ist eine bekannte Thatsache, daß die ger⸗
manischen Stämme ihre Eroberungen auf dem römischen Gebiete auf das Recht
des Stärkern gründeten und die so gemachten Acquisitionen als Privatgut
patrimonium) betrachteten. In der Regel ging das eroberte Land auf
die Söhne über und wurde getheilt als Familiengut. Erst duͤrch das
Lehenrecht wurde die Theilung des Lehens im Interesse des Lehenherrn
Obereigenthümers) ausgeschlossen. Die Untheilbarkeit der Reiche
wurde erst wieder festgestellt durch die später wieder zum Bewußtsein gekommene
oder gekräftigte Staatsidee ). Auf der einen Seite glimmten noch die Remi⸗—
aiscenzen der ehemaligen römischen Staatsgewalt und des deutschen Stamm⸗
königthums; auf der andern Seite dehnte sich der Geist der privatrechtlichen
Aneignung bei den Germanen auf Alles aus Lehen, Aemter, Ducatus, Zölle
u. s. w.). Sie betrachteten Alles als einen Gegenstand der Privatnutzung
Wirthschaft, Ausbeutung des Besitzes für sichj. Da diese Reiche sich nicht
aus der Civitas (codiç) entwickelt, sondern ihren Ursprung im Faustrechte
„atten und in dem Triebe, für sich zu erwerben, so wurde auch das Recht zu
regieren, wie jede privatrechtliche Sache, als ein erbliches betrachtet.
Die Rechtmäßigkeit dieses Besitzes erhielt immer höhere Sanction durch
die Verjährung in dem Maaße, als die Erinnerung an die ursprüngliche
Erwerbsart erloschen, die Gewohnheit des Gehorsams bei den Unterthanen
befestigt war, ein Fürstenhaus Jahrhunderte hindurch geherrscht und Verdienste
um das Land durch Vertheidigung gegen äußere Feinde erworben hatte. Die
Thronfolge nach dem Rechte der Erstgeburt ohne Theilung mit jüngern Söh—
nen oder Collateralen gleichen Grades wurde von Fürsten, welchen die Staats—
dee vorschwebte, durch zwei Mittel angestrebt, 1) durch Association des Erst—
gebornen bei Lebzeiten des Vaters, mit Zustimmung der Großen; 2) durch
Abfindung der jüngern Söhne (Apanagirung). Ludwig VIII., gekrönt in
Rheims 1223, war der erste Capetinger, welcher den Thron bestieg als legi⸗

*) Sachse, Historische Grundlagen des deutschen Staats- und Rechtslebens. — Schmitt—
henner, Grundlinien des idealen Staatsrechtes.
*x) »vImperii facies una eademque servari et consequenter rex unus et ejusdem
sexus et imperium indivisibile esse debet ut filius regis natu major patri jure succedat,
vel (si nulli sint liberi) qui regi sanguine proximus est patet... Quis regis electio,
quae a multitudine fit, aeterna, si fieri potest, esse debet. Alias necessario flot, ut
summa imperii potestas saepe ad multitudinem transest quae mutatio summa est et
consequenter periculasissima.« Spinoza, Tractatus politici. Cap. VII. 25. Idem
Gap. VI. 37.