8. Die Monarchie.

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timer Nachfolger nach dem Rechte der Erstgeburt und ohne vorherige Associa⸗
ion mit seinem Vorfahr; die Krone wurde nach den Begriffen des Lehenrechtes
als untheilbar betrachtet. (Institutoss coutumières de Loysel avec le Commentaire
 de Lauriere. Nr. 326.) Allein diese privatrechtliche Basis der Legi⸗
imität (Grundeigenthum, Lehenrecht) hat keine Bedeutung mehr, nachdem die
Idee des Staates bei Fürsten und Völkern wieder wach geworden und die
Staatswissenschaft entwickelt wurde. Karl V., König von Frankreich, ließ die
Politik des Aristoteles für sich, seine Großen und Staatsdiener in die Landes—
Pprache übersetzen und das Bewußtsein der Persönlichkeit regte sich gewaltig bei
—
den Niederlanden. Von der Erkenntniß, daß die Reiche nicht theilbar
seien wie ein Grundstück, und daß die Völker nicht um der Fürsten willen
daseien, schritt man zur Einsicht, daß die Erbfolge durch das Staatsinteresse
beherrscht werde. (Montesquieu XXVI. Ch. 23.) Die englische Revolution
don 1689 sanctionirte diesen Grundsatz. Die Basis des Legitimitätsbegriffes
muß daher jetzt von dem rationellen Standpunkte gefunden werden. S. oben
03. 4. Man könnte zu Gunsten der Wahlmonarchie das Beispiel der Wahl
des Oberhauptes der katholischen Kirche anführen; allein die Analogie ist un—
statthaft, da zwischen einem geistigen und einem weltlichen Reiche ein wesent—
licher Unterschied ist; dann aber ist der Wahlmodus durch ein Conclave bejahr⸗
ler, ausgezeichneter Männer, und die Bedingung der Wählbarkeit von der Art,
daß sich in den weltlichen Fürstenthümern nichts Aehnliches findet; auch ist
aicht zu übersehen, daß der Episcopat eine aristokratische Grundlage bildet und
der Pabst eine durch die Rechte des Episcopates und das Kirchenrecht be—
schränkte Oberleitung ausübt.
Die Legitimität erlöscht aber auf gleiche Weise wie sie erworben wird. Es
ist keine Fürstengewalt in Europa, deren Ursprung nicht durch die Geschichte auf
eine Gewaltthat, Usurpation, Eroberung zurückgeführt werden kann ). Durch
Verjährung wurde sie fanctionirt; durch Verjährung kann sie erlöschen und an
der Stelle einer entsetzten Dynastie eine neue das Prädicat der Legitimität
erwerben, wenn sie im Interesse des Volkes regiert, die ausdrückliche oder still—⸗
chweigende, aber wirklich freie und nachhaltige Zustimmung defselben erwirbt
and die entsetzte Dynastie jede vernünftige Hoffnung auf Restauration verloren
hat, oder dieselbe mit größern Uebeln für die Nation verbunden wäre. Die
hohe Achtung der einsichtigen und guten Bürger für die Legitimität soll eine
bolitische Religion aber nicht Aberglaube sein. Das Bestreben, die Weihe der
Legitimität auf eine Weise zu begründen, womit die Pflicht des unbedingten

*) Come non si da oro di tutta purità, cosi non si trova dominio senza usurbPazione.
 Sanuto bei Daru, Hist. de Venise T. J. p. 122.