8. Die Monarchie.

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konnte nicht auf Partheimänner, sondern zunächst für höhere Geister berechnet
sein. Von seinen zahlreichen Schriften führen wir als wesentlich politischen
Inhaltes an den Essai sur les institutions sociales 1818. Le Vieillard et le
jeune homme 1819. L'homme sans nom 1820.
Vernehmen wir die Lehren der Geschichte über die Nachtheile einer usur⸗
birten Königsgewalt aus dem Munde eines Mannes, welcher zur Usurpation
durch die Gewalt der Umstände im Interesse seiner Nation gedrängt wurde und
diese Mission annahm, weil er glaubte hiezu von Gott berufen zu sein. Es ist
Dliver Cromwell, welcher immer mehr die Ueberzeugung gewinnt, daß
die Befestigung gesetzmäßiger politischer und religiöser Freiheit und die Erhal⸗
ung der socialen Ordnung durch eine Combination des monarchischen Princips
nit dem Repräsentativsysteme bedingt sei; daß die Verbindung dieser zwei Ele⸗
nente als Fundamentalgesetz des englischen Staates betrachtet werden müsse.
Man bietet ihm den Königstitel, die hereditary monarchie an. Er kämpft
nit sich selber, er erkennt die politischen Vortheile, aber auch die Gefahren und
übeln Nachreden, welche ein solcher Schritt ihm bereiten würde und das Wi⸗—
derstreben vieler edler Waffengefährten und lehnt das Anerbieten ab. Wir
haben aus Carlysle's Werke, den Documenten, welche er mittheilt und dem
Janzen Zusammenhang der Ereignisse und Cromwell's Briefen und Reden die
Ueberzeugung gewonnen, daß er nicht durch Egoismus, nicht durch heuchleri⸗
schen Ehrgeiz, sondern durch höhere Beweggründe, mochten sie auch theilweise
auf Illusion beruhen, in seiner Handlungsweise bestimmt wurde. Mit welchen
Schwierigkeiten und Feinden hatte er fortwährend zu kämpfen, weil er nicht der
legitime König war, obgleich er sich getrost darauf berufen konnte, daß seine
Gewalt als Protector von den ersten Corporationen und Ständen des Landes
aufs unzweideutigste war anerkannt und begrüßt worden. Wir verweisen auf
seine Reden seit 4. Juli 1653 (Carlysle S. 187 bis Ende), besonders die Rede
bom 12. September 1654, womit er das Barbone-barliament nach Haufe
chickte, weil es sich als constituirende Versammlung geriren wollte (SS. 280 —
306), vom 22. Januar 1655— 56 (S. 318 -346), vom 3. April, 11. April
und 8. Mai 1657. Diese Reden enthalten viele tiefe Gedanken über die wich—
iigsten Fragen der Verfassungslehre.
Es liegt jedoch im Interesse des monarchischen Princips, daß auf die
Macht der Legitimität nicht mehr gebaut werde, als sich mit dem Geiste und
den Bedürfnissen der Zeit verträgt. Wie dieselbe das Konigthum befestigt, so
wurzelt sie hinwieder in der Idee des Königthums (83.) und erhält ihre
Bedeutung, wenn dafsselbe seine Aufgabe begreift und erfüllt. Wenn die
Monarchie hauptsaͤchlich für Staaten von größerem Umfange angemessen ist
VII. B. 8 22. Roufseau, Contr. soc. III. Ch. 1. 3. 8.), so kann in Klein—⸗
ttaaten das Legitimitätsprincip sich nicht auf diese politische Nothwendigkeit
Escher, Handb. d. prakt. Volitik. II.