162 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

ützen“). Wenn ein größerer Staat aus heterogenen Elementen oder Natio⸗
nalitäten zusammengesetzt ist, welche widerwillig diese staatliche Verbindung
ertragen, so ist eine starke monarchische Regierung um so nothwendiger, um die
Gesammtmonarchie zusammen zu halten; aber diese Nothwendigkeit kann sich
nur gründen entweder auf eine bloß abstracte Staatsidee, oder das dynastische
Interesse, welchem die Bevölkerungen antipathisch entgegentreten, oder auf das
europäische Interesse des politischen Gleichgewichtes. Unter solchen Verhält⸗
aissen kann das Legitimitätsprincip, die Anhänglichkeit an das Fürstenhaus
aur bei denjenigen Bevölkerungen Einfluß üben, welche demselben ursprünglich
berbunden oder für die Gesammtmonarchie gewonnen sind.
Sehr gut hat Mohl Golitik A. II. die Machtelemente der Monarchie)
gezeigt, wie sehr in unsrer Zeit das Ansehn des monarchischen Princips und
der Legitimität geschwächt ist, und daher nur durch Mäßigung, Garantieen und
ernste Sorge für das Gemeinwohl aufrecht erhalten werden kann. Von jenem
mystischen aus dem dunkeln Alterthum und höherer Abstammung fortgepflanz—
len Ansehen der Adalinge kann praktisch überall nicht mehr die Rede sein,
—0 Ministerialen
oder Volksbeamten geschichtlich klar ist; ebenso wenig ist ihr Ansehn durch
tirchliche Weihe geheiliget, da der lebendige Glaube an solche Weihe unserem
Zeitgeiste fremd ist, und viele Fursten von ihren Unterthanen oder einem Theile
derselben kirchlich getrennt sind oder mit der Kirche auf gespanntem Fuße stehen.
Die durch Jahrhunderte genährte gegenseitige Pietät, die Erinnerung an ge—
meinsame Schicksale, an Verdienste der Vorfahren, findet ebenfalls nicht Platz,
wo binnen Menschengedenken Territorien durch das Belieben Napoleon's oder
eines Congresses ohne Zustimmung der Einwohner zugetheilt, vertauscht, ver⸗
einigt, getrennt worden sind, der Staatsverband daher in den Augen der Be⸗
völkerung als ein Werk des Zufalls oder der Gewalt erscheint. In solchen
Verhältnissen findet die Unterthanstreue ihre Sanction nur in der allgemeinen
rationellen und sittlichen Achtung vor dem Organismus der gesellschaftlichen
Drdnung, in der Ungewißheit bei einem Herrschaftswechsel oder einer Umwäl⸗
zung die Lage zu verbessern, in der Gewohnheit monarchisch regiert zu werden,
respective in der Unfähigkeit zu republikanischer Verwaltung. Allerdings kann
eine Dynastie ihr Ansehen befestigen, wenn aus ihrer Mitte auf dem Throne
oder unter den Gliedern des fürstlichen Hauses große Männer, Regenten, Feld⸗
—E und der Mensch⸗
heit sich Dankbarkeit und Verehrung erwerben, oder wenigstens durch eminente
Talente, durch Waffenglück, durch Energie die Masse mit Bewunderung erfüllen.
Aber umgekehrt muß es der Legitimität Abbruch thun, wenn iene Verdienste

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