168 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Opposition befangen ist. Allerdings sind manche Grundsätze, welche Montes—
quieu mit Rücksicht auf den damaligen Absolutismus der französischen Monar—
chie und den französischen Nationalcharakter aufstellt, weder allgemein gültig
noch verträglich mit den geistigen Zuständen und der socialen Stimmung der
Gegenwart; doch möchte tiefere Betrachtung und ein freierer Blick, welcher
nicht alles Heil von der sogenannten Volkssouveränität und der amerikanischen
Demokratie erwartet, manchem Satze Montesquieu's mehr Wahrheit zuge—
stehen als die offenen oder heimlichen Gegner des monarchischen Princips.
Vgl. Bülau, Encykl. 2. Ausg. 532. Mohl, Encykl. o8 86. 92. Dess. Justizpolitik
z8 11. 12. 15. 28.

87. Die Successionsordnung.

Vor Allem ist nothwendig, daß die Ordnung der Erbfolge genau und
klar festgestellt sei, so daß hierüber weder Streit noch Bürgerkrieg oder fremde
Intervention stattfinden kann“). Denn eben darauf beruht ja der Vorzug der
Erbmonarchie, daß die Uebelstände der Wahlmonarchie und der Usurpation
vermieden bleiben, und dieser Vorzug muß die Mängel aufwiegen, welche in
der Bestellung des Thrones durch den Zufall der Geburt liegen. Ohne diese
Klarheit und Unzweifelhaftigkeit der Erbfolgeordnung kann die Erbmonarchie
aur als ein Patrimonialstaat betrachtet werden, wo die Successton bloß im
Privatinteresse des Erben, nicht um des öffentlichen Wohles willen stattfindet,
eine Ansicht, welche nach dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart der Monarchie
den Untergang bereiten würde. Ein Erbstreit zwischen Kronprätendenten müßte
durch Gewalt oder durch einen Richter entschieden werden oder fremde Einmi—
schung herbeiführen. Im ersten Falle würde der Staat factisch auf gleiche
Stufe kommen, wie das weiland polnische Königthum oder das Kaiserthum
des alten römischen Reiches; der Sieger müßte in den Augen eines Theils
seiner Unterthanen als Usurpator erscheinen und seinerseits die Politik eines
solchen befolgen. Im zweiten Falle würde das monarchische Princip geschwäͤcht,
da die Behörde oder Versammlung, welche den Rechtsstreit zu entscheiden hätte
Staatsgerichtshof, Stände, Convent), eben dadurch als übergeordnet erschiene
und diese Superiorität wohl auch weiter zu benutzen wüßte. Im ersten und im
—V——
keit kommen, sich den Sieg der Waffen oder einen günstigen Entscheid durch
Concessionen auf Kosten des monarchischen Princips zu verschaffen. Was
fremde Intervention für Gefahren mit sich bringt, zeigt die Geschichte Frank—
reichs zur Zeit der Ligue. Aber die Erbfolgeordnung muß nicht nur klar und
genau bestimmt, sie muß auch zweckmäßiq sein.

*PMohl, Encykl. 895.