8. Die Monarchie.

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Ebenbürtigkeit der Ehen in fürstlichen Familien. Diesem
Punkt hat Mohl in seiner Politik eine eigene Abhandlung gewidmet, welche
das für und wider unbefangen auseinandersetzt, so daß wir über diese Frage
uns theoretisch mit einer peripatetischen Probabilität behelfen wollen; noth—
wendig ist aber, daß das positive Recht jedes Staates entschieden und be⸗—
stimmt das eine oder andere sanctionirt.
Das ausschließliche Erbrecht der Männer. Die Gründe dafür
lehrt Mohl, Encykl. d95. Die Geschichte Englands kann als Beweis ange⸗
führt werden, daß die Successionsfähigkeit der Frauen der Tendenz zur parla⸗
nentarischen Regierung günstig ist.
Die Ausschließung der bereits auf fremden Fürstenstühlen
sitzenden Männer wenn sie nicht diesen entsagen, und unbedingte Ver⸗
werfung aller privatrechtlichen Erbfolge, also auch aller Erbtheilungen
ist der Klugheit und der Nationalwürde angemessen. Rotteck, Allgem. Staats⸗
lehre d62. Montesquieu XXVI. 17.
Indeß kann die Anwendung des privatrechtlichen Erbrechtes und die Suc⸗
resstonsfähigkeit der Frauen oder der Fürsten, welche bereits fremde Staaten
beherrschen, unter Umständen für einen Staat vortheilhaft werden durch An⸗
nexionen Real-Union). Man erinnere sich des Sprüchleins: »Bella gerant
alii, tu felix Austria nube. « Doch wäre der innere Werth dieser lelicitas
Zustriaca noch zu prüfen und soll das Gesagte nur dienen aufmerksam zu ma⸗
chen, daß jede Sache zwei Seiten hat sadhuc sub judice lis est).
Ebenso kann Zweifel obwalten über die Frage, ob eine Successionsord⸗
aung, welche in der Regel ältere Männer auf den Thron ruft Seniorats⸗
und Majorats-Ord nung) oder das System der Primogenitur, mit
öftern Minoritäten und Regentschaften, den Vorzug verdienen.
Auf den Fall der Minderjährigkeit ist genaue gesetzliche Bestimmung
über Bestellung der Vormundschaft und der Regentschaft zu treffen, da
ohne dieses ähnliche Uebel wie bei der Wahlmonarchie oder zweifelhafter Erb⸗
folge eintreten können, wie die Geschichte zeigt. Aber aus dem Grundsatze, daß
die Erbfolge um der Wohlfahrt des Staates willen eingeführt sei Montes—
quien XXVI. 17.), folgt, daß nicht nur Tutel für Minderjährige nothwendig
ist, sondern solche Mitglieder der fürstlichen Familie, welche zum Regieren ab⸗
sohut unfähig sind, ganz ausgeschlossen werden müssen. Mohl a. a. O.)
Allein über die Gründe dieser absoluten Unfähigkeit und die Art sie zu consta⸗
iren, walten sehr verschiedene Ansichten unter den Publicisten und particular⸗
rechtlichen Bestimmungen. S. Zachariä, D. St. u. Bd.-R. J. Bd. II. Thl.
. Abschn. Cap. 1. 8801. S. 169 ff. Schmitthenner d137. Von untergeord⸗—
neter Bedentung in praktischer Hinsicht ist die Unfähigkeit wegen geistlichen
Standes, welche vom katholischen kirchlichen Standpunkte, im Interesse der