170 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Betheiligten und nach Rücksichten des öffentlichen Wohles erörtert werden kann.
Die legitimistischen Ultra's möchten denken, daß die Verwerfung einer solchen
Ausschließung die Idee der Heiligkeit der Dynastie erhöhe; aber jene mystische
Legitimität ist den Anschauungen unserer Zeit fremd (S. oben ð5.) und die
Verehrung der Rois fainéans kann nur Stoff geben zu Sarkasmen à la Payne.
Geschichtlich sind die verschiedenen Successtonsordnungen und Grundsätze
über das Erbrecht in der Monarchie nicht aus rationellen Principien entsprun—
gen, sondern zufällig und verschieden nach dem Lehenrecht, nach den Lehren
angesehener Feudisten und Publicisten, vom Standpunkte des Privatbesitzes,
oder durch Familienverträge gestaltet worden, in Zeiten, wo man die Hoheits⸗
cechte als Object des Privateigenthums betrachtete, und die Fürstengewalt,
wie Haller lehrt, im Interesse des Besitzers ausgeübt wurde. Eine Musterkarte
dieser so verschiedenen und zufälligen Systeme fürstlicher Successionsordnung
findet man bei Schmitthenner J136. S. 451 — 463. Zachariä 88 49. 50.
und die daselbst citirte Literatur. Im Interesse des monarchischen Princips
liegt es, daß die Erbfolge, sei es durch Verabredung mit Ständen oder Kam—
mern, durch Verfassungsurkunden oder durch fürstliche Edicte je nach den be—
stehenden staatsrechtlichen Verhältnissen) auf rationelle Weise geregelt, genau
bestimmt, die ältern Gesetze oder Verträge revidirt werden, wobei das positive
Recht und Jura quaesita — Ansprüche von Agnaten oder andern Betheiligten
— aus Gründen der Klugheit und der Billigkeit soweit zu schonen und zu
berücksichtigen sind, als es mit dem Staatsinteresse verträglich ist Montesquieu
XXxVI. 17). Als Maßregel der Sicherheit ist wünschbar, die ausdrückliche
oder stillschweigende Zustimmung Derjenigen zu erhalten, welche nach den Be—
stimmungen des frühern positiven Rechtes ein Einspruchsrecht geltend machen
könnten.

88. Der Adel in der Monarchie als privisegirter Stand.

Wir halten allerdings dafür, daß der Adel, sei es als Stand oder als
Lorporation, mit politischen Rechten zum Wesen der gemäßigten Monarchie
gehört; hievon einläßlich im Verfolg. Hier wollen wir die Frage erörtern, ob
oder welche individuelle Rechte demselben zugestanden werden können oder
jollen. Ohne gewisse Vorrechte, und wären es auch nur Ehrenrechte (droits
honoritzques), kann der Adel als Stand nicht bestehen; es gibt gewisse
Privilegien, welche durch rechtlichen Besitz und Verjährung sanctionirt sind,
andre die als bloße Anmaaßungen den Forderungen der Gegenwart weichen
müssen.
Dieses Thema ist ein Gegenstand der Leidenschaften, der Schultheorieen,
der Vorurtheile und egoistischer Interessen. Wir wollen versuchen an der Hand