176 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

dessen, was unter Adel zu verstehen sei, festzustellen, was doch nach den
Regeln der Logik vor Allem hätte geschehen müssen. Aber auch in den öffent—
lichen Verhandlungen über diese Frage wurde der Begriff des Adels als ein
allgemein bekannter, durch den Sprachgebrauch hinlänglich fixirter, vorausge⸗—
setzt. Man versteht darunter eine privilegirte Classe, welche eine bevorzugte
Stellung im Staate und der Gesellschaft behauptet und den Titel dazu auf die
Erbfolge gründet. Bei näherer Prüfung zeigt sich indeß, daß diese Vorstellung
aur approximativ richtig ist, und nähere Bestimmungen erheischt hinsichtlich der
Privilegien, welche der Adel fordert, welche demselben zugestanden werden kön⸗
ien und welche nebst der Erblichkeit das Wesen desselben bestimmen.
Allerdings ist der Adel in den meisten Staaten Europa's seiner Haupi⸗
masse nach eine erbliche Kaste, wie sich die Feinde desselben gern ausdrücken,
und dieses ist es eben, was einerseits den Neid vieler Plebejer am meisten
erregt, oder, um es nobler auszudrücken, das Gefühl der Rechtsgleichheit ver⸗
etzt, und anderseits Stoff zu Angriffen darbietet. Bald heißt es: der Zufall
der Geburt sei kein Verdienst, sondern die persönlichen Eigenschaften und Lei—
tungen; die Abstammung bedinge keineswegs gleiche Gesinnung, gleiche
Tapferkeit, Genie; im Gegentheil seien die Söhne verdienstvoller Männer
denselben gewöhnlich sehr unähnlich; wenn sie ihnen ähnlich seien, so haben
iie nicht nöthig von dem Ruhme derselben zu zehren; im entgegengesetzten Falle
zereiche ihnen zur Schande ihrer Ahnen unwürdig zu sein. Dann aber wird
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Vergangenheit und Gegenwart nachweist, daß viele der jetzigen adlichen Ge⸗
chlechter ihren Stammbaum nicht weit hinaufführen können, daß der Vater
oder der Ahne in einer nicht entfernten Vergangenheit dem bürgerlichen Stande
angehörten, daß die alten Adelsgeschlechter längst ausgestorben, verschollen,
erloschen seien, daß der größte Theil des jetzigen hohen Adels nicht dem Stamme
der herrschenden Franken, der germanischen Eroberer angehören, sondern durch
Mißbrauch der Amtsgewalt ihre freien Volksgenossen unterdrückten oder als
Ministerialen sich über die Freien erhoben, daß selbst viele Patrimonialherren
Rittergutsbesitzer, Marquis, Vicomtes ꝛc.) plebejischer Abstammung sich durch
Usurpation eines von der erkauften Herrschaft entlehnten Titels einen adlichen
Klang verschafften u. s. w. Dieses Alles ist aber indifferent für die praktische
Frage, ob ein Erbadel — ältern oder neuern Ursprunas, für die Erbmonar—
hie wesentlich sei.
Nachdem wir diese Frage oben im Allgemeinen bejaht haben, ist noch
weiter zu prüfen, ob der Adel sich auf alle Descendenten gleichmäßig ver—
erben oder nach einer gewissen Erbfolgeordnung auf einzelne Descendenten be—
schränkt werden soll und ob der Adelstand durch bloße Descendenz sich
forterbt, oder an gewisse persönliche oder sachliche Bedingungen