8. Die Monarchie.

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Nation, welche Alles hinnimmt, wenn ihr erlaubt wird Epigramme zu machen,
mag der Mißbrauch weniger bedenkliche Folgen haben.

89. Die Privisegien des Adels als Stand.

Hier müssen wir vorerst von den corporativen Vorrechten des
Adels in politischer Hinsicht abstrahiren, einerseits weil der Adel als
Stand constituirt sein muß, ehe von seiner politischen Stellung gehandelt
werden kann, anderseits, weil diese bei der Specialtheorie der constitutio—
nellen Monarchie zu erörtern ist.
Zweitens gehört es nicht unter den Begriff der Vorrechte des Adels,
wenn der Fürst (oder das Ministerium) bei der freien Auswahl seiner Umge⸗
bungen, seiner vertrauten Räthe, bei der Besetzung gewisser Chargen Gesandt—⸗
schaftsposten u. dgl.) und Aemter, soweit Verfassung und Gesetze keine binden⸗
den Bestimmungen enthalten, Adlichen den Vorzug geben. Der Nepotismus
übt sich zu allen Zeiten und unter allen Formen der Staatsverfassung; in der
Demokratie werden an manchen Orten Diejenigen vorgezogen, welche sich durch
Mangel an Bildung und durch Rohheit des Betragens auszeichnen, oder die
Bünstlinge und Nepoten der Demagogen und der Dorfmatadoren. Was Wun—
der, wenn der Fürst Denjenigen den Vorzug gibt, welche durch ihre Erziehung
und Familienverhältnisse am besten geeignet scheinen, welchen er eine aufrichtig
monarchische Gesinnung zutrauen kann, während er bei demokratischen Capa⸗
ritaͤten vielleicht die Tendenz besorgen muß, die koönigliche Prärogative zu
schwächen, mit den Feinden derselben zu conniviren. Wenn er zu auswärtigen
diplomatischen Verrichtungen, zum Verkehr mit fremden Diplomaten Diejeni⸗—
gen für bestgeeignet hält, welche von Hause aus und durch ihre frühern Ver—
hältnisse sich den Ton und die Haltung angeeignet haben, welche zwar positive
Kenntnisse nicht ersetzen, aber in Verbindung mit diesen den Erfolg erleichtern
und sichern, so ist dieses der Staatsklugheit angemessen. Der Fürst wird auch
oft aus finanziellen Rücksichten Männer wählen, die im Falle sind die mit einer
gewissen Stellung oder Amt verbundene Repräsentation zum Theil aus eigenen
Mitteln zu bestreiten und durch pecuniäre Opfer die Ehre und den Einfluß zu
bezahlen, welchen die Stelle verschafft. Ueberhaupt ist es nicht statthaft, daß
dem Fürsten zugemuthet werde, in Sachen, welche die Verfassung seiner freien
Wahl überläßt, sich Vorschriften machen zu lassen, außer wo die Krone, wie in
England, unter parlamentarische Vormundschaft gestellt ist, wo aber das par—
lamentarische Ministerium die Hofchargen und die hohen Staatsämter nicht
aus der Demokratie besetzt. Die durch eine Verfassung ausgesprochene Ad⸗
missibilität in abstracto aller Bürger zu Stellen und Aemtern ist nur
die Voraussetzung der Wahl; sie begründet keine individuellen