1822 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Rechtsansprüche auf wirkliche Admission in concréto. Selbst in
einer wahrhaft constitutionellen Monarchie werden immer noch gewisse Requi⸗
site die Wahl bedingen. Die Vereinbarung der Adelsvorrechte mit der Rechts⸗
gleichheit setzen wir in folgende Momente: 1) die Adlichen sollen keine Be—⸗
freiung von Steuern irgend einer Art, oder vom Militärzwang (Conscription),
wo solcher stattfindet, genießen; sie sind in Hinsicht auf privatrechtliche Ver—
hältnisse, Strafgesetze und Gerichtsverfahren dem droit commun unterworfen,
mit Ausnahme derjenigen speciellen Bestimmungen, welche wir hienach bespre—
chen werden. Es wird vorausgesetzt, daß alle Leibeigenschaft, Hörigkeit,
Frohndpflicht der Nichtadlichen ohnehin abgeschafft ist. Man kann fragen,
worin denn der Geburtsadel noch bestehe? Vernünftiger Weise wird man
nicht als ein die Rechtsgleichheit verletzendes Privilegium betrachten, daß die
Adlichen ihre herkömmlichen Familienwappen oder Livréen beibehalten, oder
daß sie und andere sich ihres Stammbaumes und der Verdienste und Thaten
ihrer Vorfahren erinnern dürfen. Beinahe scheint es, daß unter obigen Vor⸗
aussetzungen der Vorrang des Adels auf bloßer Einbildung beruhe und die
Eifersucht der Adelsfeinde ein Beweis moralischer Schwäche sei. Es liegt nur
an den Nichtadlichen durch Erwerbung von Besitz, Bildung, Verdiensten mit
den Adlichen in allem Wesentlichen völlige Gleichheit zu erwerben und das
oerletzte Gefühl beleidigter Eitelkeit durch das erhebende Selbstgefühl des eige—
nen Werthes zu verbannen. Kanjuinais, Traité de la Charte No. 219 8.)
Es stünde ihnen frei, wo locale Verhältnisse dazu Veranlassung geben würden,
gegen den esprit de corps des Adels Retorsion zu üben durch sociale Exclust⸗
vität, was aber nur zu Weiterung und Spannung führen würde und ungerecht
wäre, gegen so viele treffliche Glieder des Adelstandes, welche als Muster des
ächten Liberalismus vorleuchten.
Und dennoch ist der Adel in der Monarchie ungeachtet der
constitutionellen Rechtsgleichheit keine Chimäre, kein leeres
Wort, keine Einbildung der Eitelkeit. Er ist, auch abgesehen vom
politischen Corporationsrechte, eine Stütze der Erbmonarchie durch seine Erb⸗
lichkeit, eine natürliche Vertretung der Volksrechte vor dem Throne, der Sta⸗
bilität in den socialen Verhältnissen und ein Conservatorium höherer Grund⸗
sätze, eine Schutzwehr gegen Communismus und Ochlokratie. Wie das?
Nachdem der Harnisch, das Streitroß und die Lanze aufgehört haben
den Abkömmlingen germanischer Eroberer die Herrschaft über wehrlose Leib—
eigene und Hörige zu sichern, und an die Stelle des feudalen Heerbannes die
stehenden Heere getreten sind, ist eine Zeit gekommen, wo der Adel seine Macht
und sein Ansehen auf eine andere Grundlage stützen muß, und diese ist keine
andere als der große Grundbesitz, dessen Transmission mit der Erblichkeit des
Standes verknüpft sein muß. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich die Ausnahme