8. Die Monarchie.
von der Rechtsgleichheit, welche die Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit der
adlichen Güter sanctionirt, dem Adel die Stiftung von Majoraten und Fami—
— A
oder Erhaltung des Adelstandes vorschreibt, womit denn auch das eheliche Gü⸗—
lerrecht der Adlichen zusammenhängt. Dieses ist allerdings ein wichtiges und
reelles Vorrecht, eine exceptionelle Verletzung der Rechtsgleichheit. Aber wenn
die Erbmonarchie die angemessene Verfassung für größere Staaten und wenn
ein Geburtsadel wesentlich für die Erbmonarchie ist, so liegt ein Vorrecht, wo—
durch keine angebornen Rechte Anderer verletzt, die Existenz eines Geburtsadels
ermöglicht wird, im wohlverstandenen Interesse des Ganzen und aller Classen.
Es ist richtig, daß die Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Grundbesitzun—
gen in volkswirthschaftlicher Hinsicht nicht zulässig ist; aber die abstracten Leh—
ren der Nationalökonomik müssen den Forderungen der höhern Politik unterge—
ordnet werden. (J. Bd. 952. S. 187 ff.) Zudem ist derjenige Theil des
agriculturfähigen Bodens eines Staates, welcher durch das Adelsvorrecht der
Theilbarkeit und dem Verkehr entzogen wird, immer nur eine verhältniß—
mäßig geringe pars quota des Ganzen. Gesetzt sie würde oder “ betragen,
so sind die politischen und socialen Vortheile höher anzuschlagen, als der Aus⸗
fall, welchen das jährliche Agriculturproduct dadurch erleiden mag. Es ist aber
selbst vom national-ökonomischen Standpunkte noch zu prüfen, ob nicht diese
theilweise Beschränkung der Parcellirung und Mobilisation des Grundeigen⸗
thums eher vortheilhaft sei, indem sie die rationelle Landwirthschaft im großen
Betrieb, einen größern Reinertrag (produit net) begünstigt und den kleinen
Büterbesitzern ein nützliches Beispiel darbietet.
Was die sentimentalen Einwürfe gegen die Privilegien der Erstgebornen
die Primogenitur) und gegen die Hartherzigkeit von Vermächtnissen und Fidei⸗
rommissen im Interesse des Familienstolzes betrifft, so ist allervorderst nicht zu
übersehen, daß zwar das Erbrecht in seiner Idee vollkommen gerechtfertiget ist,
daß aber die speciellen Bestimmungen desselben rein positiv sind und keine
Rechte der Natur verletzt werden, wenn nur den Kindern ein angemessener
Lebensunterhalt und — was noch wichtiger ist — eine gute Erziehung ver⸗
schafft wird. Gegen jene Sentimentalitätsbedenken, welche oft nur geheuchelt
sind, um demokratische Tendenzen zu bemänteln, darf wohl eine Betrachtung
höherer Art in die Waagschaale gelegt werden. In einer Zeit, wo der Mate⸗
rialismus vorherrscht, wo Reichthum, durch welche Mittel immer erworben, in
den Augen vieler Menschen entscheidet, wo nach diesem Maaßstab Achtung und
Ansehen in den Augen der Menge bestimmt wird, ist es ein Gewinn für die
Erhaltung einer höhern Denkungsart, wenn es noch ein Gegengewicht gegen
banausischen Uebermuth, gegen Plutokratie gibt, indem Etwas im Staate sich
als stabil zeigt, was mit Geld nicht erkauft werden kann, was mit erhebenden

183