184 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Erinnerungen an ruhmvolle Vergangenheit und dem edlern Streben zusam⸗
menhängt, die von den Vorfahren überlieferten Grundsätze der Ehre und auf⸗
opfernden Vaterlandsliebe treu zu bewahren.
Dagegen müssen wir nach dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart unbedingt
jedes Gesetz verwerfen, welches das Connubium von Adlichen und Nichtadlichen
ausschließt. Mögen immerhin der väterlichen Gewalt und der vormundschaft⸗
lichen Behörde vom Gesetz die nöthigen Mittel verliehen werden, um die Min—
derjährigen gegen ihre Unerfahrenheit, Volljährige gegen Unbesonnenheit zu
schützen und arglistige Speculationen des Eigennutzes und der Verführung zu
verhüten (l. Bd. S. 303 ff.). Aber es ist der ärgste Hohn gegen die Rechts⸗
gleichheit, gegen die religiöse und sittliche Bedeutung der Ehe, wenn ein Mäd⸗
chen bürgerlichen Standes, bloß weil es nicht von adlichen Eltern abstammt,
für unwürdig erklärt wird, die eheliche Genossin eines Adlichen zu sein, wenn
ihre Verbindung, in welcher sie vielleicht glücklich und musterhaft gelebt haben,
nach seinem Tode als bloßes Concubinat behandelt und das Erbe den Kindern
zu Gunsten habfüchtiger Collateralen entrissen wird. Fürwahr man kann die
Kluft zwischen Adel und Bürgerstand, als zwei verschiedenen Kasten, nicht stär—
ker erweitern, das Rechtsgefühl des letztern nicht tiefer verletzen als durch eine
solche Gesetzgebung und Jurisprudenz. J. Bd. S. 575.
Außer den Privilegien des Adels, welche die Untheilbarkeit und Unver—
äußerlichkeit seines Grundbesitzes sichern sollen, glauben wir, daß demselben
aus Rücksichten der Politik und der Billigkeit noch einige andere minder we—
jentliche zugestanden werden sollten. Aus dem Bewußtsein, daß dem Staate
die Pflicht obliegt für die Rechtspflege zu sorgen, daß die Justizhoheit ein un⸗
veräußerliches Majestätsrecht ist, und der Aufhebung der Leibeigenschaft und
Hörigkeit folgt allerdings die Nothwendigkeit der Absch affung aller Pa—
trimonialgerichtsbarkeit. Aber die Billigkeit und Rückfichten der Hu⸗
manität fordern auch das Gefühl der Adlichen zu schonen, welches durch Um⸗
kehrung des frühern Subjectionsverhältnisses stark verletzt werden müßte. Wir
folgern daraus, daß dem Besitzer eines Rittergutes, eines Edelhofes frei gestellt
werden sollte, ob er sich dem Gemeindeverband seiner ehemaligen Hofjünger
oder Hörigen anschließen will, daß ihm ein privilegirter persönlicher und ding—
licher Gerichtsstand in der Art zugestanden werden muß, daß er für sich und
seine Familie ein höheres Gericht als erste Instanz anrufen darf, um nicht
derjenigen seiner ehemaligen Untergebenen unterworfen zu sein; auch sollte ihm
die niedere Polizei auf seinem Hofe und Eigenthum, wenn er sie früher besaß,
zugestanden werden. Nicht nur wäre es dem Ansehen des Standes, welches im
Interesse des Ganzen erhalten werden muß, wenig angemessen, wenn die Mit—⸗
glieder desselben der bäurischen Gerichtsbarkeit unterworfen sein müßten, son⸗
dern es ist auch, wenn man die Menschen nimmt, wie sie wirklich sind, nicht