8. Die Monarchie.

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zu verkennen, daß in manchen Localitäten der Uebermuth und die unwissende
sactlose Rohheit der emancipirten Gutsunterthanen ihr Müthchen an dem ehe—⸗
maligen Herrn kühlen würde, daß der Neid kleiner Schuldenbauern den großen
Gutsbesitzer bedrücken könnte. Dies würde nicht überall der Fall sein; in
manchen Localitäten würde das patriarchalische Verhältniß zwischen milden,
wohlthätigen Herrn und gemüthlichen Hörigen auch nach Aufhebung des Herr—
schaftsverhältnisses als Pietät und vertrauensvolle Achtung sich erhalten. Da—
her ist die Aufgabe einer weisen Gesetzgebung nicht, absolute Gleichförmigkeit
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nissen, den localen Nothwendigkeiten angemessenen Spielraum zu lafsen, sei es
durch Vereinbarung der Betheiligten, sei es durch Specialgesetze oder admini—
strative Verfügungen.
Vielen Edelleuten liegen ihre Jagdrechte am Herzen. Es ist zu begrei—
fen, daß für Diejenigen, welche das Landleben dem Aufenthalte in Städten,
dem Gewühl und Luxus der Hauptstadt vorziehen und — fern von Ehrgeiz
und Intriguen — in zufriedener Unabhängigkeit ihre Glückseligkeit finden, die
Jagd ein schönes Vergnügen, ein Zeitvertreib ist, welcher die Einförmigkeit
des täglichen Lebens unterbricht. Dieses Vergnügen hat aber für viele Edel—⸗
leute noch den Werth, daß die Jagd für eine ritterliche Passion gilt, daß we—
nigstens im Walde noch die Freiheit des Edelmannes vom Polizeistaate und
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sehen, daß diese Jagdjunker in frischer Waldluft ihren Körper stählen, Kraft
und Gewandtheit erwerben, um als tapfere Krieger und kühne Reiter das Va⸗
erland und die nationale Selbstständigkeit, nöthigenfalls aber auch die gesell—⸗
chaftliche Ordnung gegen das Gesindel der großen Städte und den Commu—
nismus zu vertheidigen. Aus diesen Gründen sollte dem Adel das Vergnügen
der Jagd nicht zu sehr verkümmert und die bezüglichen Rechte geschont werden,
soweit nicht die Interessen der Agriculturindustrie, die Aufhebung der Unter⸗
thänigkeit, die Umwandlung des Nutzeigenthums in volles Eigenthum Be—
schränkungen nothwendig machen. Zwang zur Jagdfolge kann nach Aufhebung
der Frohnden Robot) nicht mehr bestehen; auch darf nicht gestattet werden,
daß das wüthende Heer des wilden Jägers die Saaten zertrete, die Weinberge
oder Gärten verwüste, oder daß die Pflanzungen des Landmannes dem Wilde
oreisgegeben werden. Das Jagdrecht an sich aber sollte dem Edelmanne ver⸗
oleiben in dem Sinne, daß er dasselbe unbedingt und ausschließlich nicht nur auf
den von ihm selbst, seinen Verwaltern oder Pächtern bewirthschafteten Grund⸗
rücken, sondern auch in den Forsten und Weiden übe, an welchen ihm das dominium
 directum zusteht, wenn auch dem Bauer gewisse Servitutsberechtigungen
erworben sind. Auch dürfte ihm das Jagdrecht auf den bäuerlichen nicht ein⸗
jezäunten Gütern in denienigen Jahreszeiten und unter den Beschränkungen