186 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
zugestanden werden, wo es ohne Beeinträchtigung der Landwirthschaft ausgeübt
werden kann, vorausgesetzt daß sein Obereigenthum noch durch gewisse Prä—
stationen beurkundet wird. Nur müßte für diese Kategorie von Grundstücken
der Begriff von Jagdfrevel angemessen beschränkt und die Jurisdiction einer
unpartheiischen Instanz übertragen werden.

II. Die constitutionelle Monarchie.

810. Begriff der constifkutionessen Monarchie, Arten derselben, ihre resative
Nothwendigkeit.

Wir haben gezeigt, daß die Erbmonarchie die angemessene Staats⸗
form für größere Staaten, daß aber die unumschränkte Monarchie
Autokratie) auch der despotisme éclairé, wie ihn Friedrich der Große oder
Josef II. übten, und die monarchie légitime der alten französischen Theorie,
für die europäischen Culturstaaten unserer Zeit nicht zuträglich, nicht haltbar
ist, sowohl weil ste dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart, dem erwachten
Selbstgefühl der Völker widerstreitet, welches Garantieen gegen despotischen
Mißbrauch der Staatsgewalt, einen angemessenen Einfluß auf die Verwaltung
der öffentlichen Angelegenheiten verlangt, als weil die Makrobiotik der Erb⸗
monarchie, die dynastische Staatsklugheit empfehlen, daß der verständige Theil
der Unterthanen durch solche Formen beruhigt und befriedigt werden, daß unter
Umständen Kammerverhandlungen als Ventil eine revolutionäre Exploston ab⸗
wenden, und die Regierung wahre Bedürfnisse, nothwendige Reformen, un⸗
widerstehliche Volksbegehren durch sachkundige und geeignete Männer verneh—
——
und endlich in den Kammern nöthigenfalls einen Beistand gegen die Umsturz⸗
tendenzen finden könne. Ce qui resiste appuie. Wir handeln daher einläßlich
von der constitutionellen Monarchie im weitern Sinne. Unter die—
sem generischen Namen der gemäßigten (gemischten) Monarchie begreifen die
deutschen Publicisten die verschiedenen Formen (Species) der beschränkten
Monarchie, welche Institutionen der bezeichneten Art besitzen. Vgl. VII. Buch.
Einleit. F5 3. 4. 20. 21. VIII. Buch. d4. Tit. Il. 88 8. 6.
Den Kern dieser Institutionen bilden öffentliche Versammlungen, welche
im Namen des Volkes oder gewisser Stände desselben dem Throne gegenüber
ihre Stimme über die wichtigeren Staatsangelegenheiten abzugeben berufen
sind. Diese Versammlungen, Landstände oder Kammern genannt, geben
nach der Terminologie der deutschen Publicisten der Staatsform den Namen
einer ständischen oder Repräsentativ-Verfassung; letzterer Ausdruck