8. Die Monarchie.
deutet an, daß die Landstände oder ein Theil derselben als Vertreter des ganzen
Volkes oder gewisser Stände betrachtet werden; doch ist die engere (specifische)
Bedeutung, daß diese Versammlungen oder eine Abtheilung derselben die Ge—
sammtheit aller Stände der Nation und das Gesammtinteresse des ganzen Lan—
des (nicht etwa bloß Sonderinteresse einzelner Classen) vertreten und durch
Wahlen gebildet werden, an welchen alle Activbürger Theil zu nehmen berufen
ind. Man gebraucht auch den Namen der constitutionellen Monar—
hie in einer specifischen Bedeutung, welche sich auf französtsche Vorbilder und
Doctrinen bezieht. Mit dem Namen von Landständen im engern Sinne
bezeichnet die neue deutsche Terminologie Versammlungen, welche nicht aus
allgemeinen Volkswahlen hervorgegangen sind und zunächst gewisse besondere
Classen oder Corporationen vertreten, immerhin aber die monarchische Willkür
beschränken und auch das allgemeine Landesinteresse vertreten, soweit dieses
nicht ihren Sonderinteressen widerstreitet. Landstände dieser Art haben sich im
Mittelalter und im 16. und im 18. Jahrhundert durch geschichtliche Entwicke—
ung in den meisten deutschen und andern Staaten gebildet (in Frankreich unter
dem Namen Ptats-géènéraux) und zum Theil in neuen Verfassungen aus—
chließlich oder neben Volkswahlen und repräsentativen Elementen erhalten.
Es ist thatsächlich ganz richtig, aber praktisch für die Gegenwart müssig,
daß die alten Germanen auf dem rechten Rheinufer und auch später nach ihren
Eroberungen auf dem Gebiete des römischen Reiches berathende Versammlun⸗
gen Volksthinge, Parlamente) gehabt haben; und es wäre sonderbar, wenn
kriegerische, mehr nomadische als festangestedelte Volksstämme, welche sich fort⸗
während gegen feindliche Nachbarn behaupten oder neue Wohnsitze mit den
Waffen erkämpfen mußten, wo ein fester Grundbesitz nicht denkbar war und
aller Reichthum in Herden bestand, einem Autokraten hätten gehorchen können.
Aber praktisch für uns viel wichtiger ist die Frage, ob denn wirklich die sämmt—
lichen Culturvölker Europa's (abgesehen von der unter englischem Protectorate
ttehenden Bestialität des türkischen Despotismus) die nöthigen Eigenschaften
für eine wahrhaft constitutionelle Verfassung besttzen und welche besondere Arten
dieser Staatsform für dieselben zweckmäßig seien? Wir haben hier namentlich
im Auge Spanien, Italien und besonders Frankreich. Daß die Bewohner
dieser Lander, insbesondere die Franzosen, die reine Monarchie nicht mehr
ertragen und periodisch constitutionelle Formen und Garantieen fordern mit
mehr Energie als die Deutschen, kann nicht widersprochen werden; aber die
Erfahrung hat während siebenzig Jahren durch eine Reihe von Peripetien und
wiederholtes jahrelanges Kriechen unter Willkürherrschaft Ursache gegeben zu
dlauben, man könne von dieser Nation mit Recht sagen, sie sei nicht fähig we—
der die Herrschaft noch die Freiheit zu ertragen. Ausgezeichnete französische
Publicisten scheinen selbst dieses Urtheil zu billigen. Aber der Grund dieser

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